Vorlagepflicht
Bei Baugesuchsverfahren ist ab dem 1.
September 2007 ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) beizulegen.
Beim Verkauf oder bei der Vermietung von Gebäuden ist ab dem
1. Januar 2009 dem Käufer bzw. dem Mieter ein Enegieausweis auszuhändigen.
Bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m2,
die von Behörden genutzt werden, ist bis spätestens am 31. Dezember 2008
ein Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichbaren Stelle auszuhängen.
Ausführliche Informationen erhalten Sie hierzu aus dem Energieausweisgesetz
(EnAG) und aus der Energieverordnung (EnV).
Ausstellung des Energieausweises
Für die Ausstellung eines staatlich anerkannten Energieausweises ist das amtliche
Antragsformular des Hochbauamtes zu verwenden.
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Amtliche Bestätigung und Beratung
Eine amtliche Bestätigung oder Bewilligung für die Ausstellung eines Energieausweises
ist nicht erforderlich. Jedes offiziell anerkannte Haustechnik-Ingenieurbüro ist berechtigt, auf Kosten
des Auftraggebers den Energieausweis zu prüfen und Empfehlungen für energierelevante Verbesseungen abzugeben.
Ansprechpersonen
Dem Hochbauamt ist nach Vervollständigung des Energieausweises eine Kopie
per E-Mail (in der Excel-Datei anklicken) für die Verwendung statistischer Zwecke zuzustellen.
Hier kommen Sie zum amtlichen Antragsformular Energieausweis.
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