Zweck
Für die Errichtung eines Schuldbriefes ist das Vorliegen einer amtlichen Schätzung notwendig. Die Schätzung darf nicht älter als 10 Jahre alt sein. Als Belehnungsgrenze gilt bei nicht landwirtschaftlichen Grundstücken der Verkehrswert und bei landwirtschaftlichen Grundstücken das Mittel aus Verkehrswert und Ertragswert.
Antrag amtliche Schätzung
Durchführung
Die Schätzkommission setzt sich aus dem Landesschätzer und zwei Mitgliedern der Schätzkommission der jeweiligen Gemeinde zusammen. Der Landesschätzer benachrichtigt die Eigentümer über den Zeitpunkt der Schätzung.
Schätzungsprotokoll
Der Antragsteller erhält nach Durchführung der amtlichen Schätzung ein Schätzungsprotokoll, das die Bauwerte (Neuwert und Zeitwert), den Verkehrswert und bei Grundstücken mit landwirtschaftlicher Nutzung auch den Ertragswert enthält. Der Gebäudeversicherung werden die Bauwerte (Neuwert und Zeitwert) mitgeteilt.
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach den Ansätzen der Verordnung über die Einhebung von Gebühren für Grundbuchschätzungen und die Entschädigung der Schätzungsorgane
Rückfagen
Fragen zu Inhalten der Schätzungen, Durchführungstermin
Konrad Peter Architekt HTL, Landesschätzer Gapetschstrasse 22 9494 Schaan Telefon: (+423) 232 68 66 Fax: (+423) 233 10 35 E-Mail: peter.konrad@powersurf.li
Fragen zu Gebühren, archivierte Schätzungen
Johnny Beck (+423) 236 62 01 Marcus Biedermann (+423) 236 62 11
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt Äulestrasse 70 9490 Vaduz Fax: (+423) 236 62 19
Formular
Antrag amtliche Schätzung
Rechtsgrundlagen
Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (SchätzV) Verordnung über die Einhebung von Gebühren für Grundbuchschätzungen und die Entschädigung der Schätzungsorgane
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