Der Geschäftsführer einer juristischen Person muss tatsächlich und leitend im Unternehmen tätig sein. Dies wird z.B. mittels Arbeitsvertrag geprüft. Je nach auszuübender Tätigkeit wird abgewägt, ob dies auch von einem ausländischen Wohnort aus möglich ist. Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers muss vom Amt für Volkswirtschaft genehmigt werden.
Erfüllt der Geschäftsführer die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. d nicht, so muss ein Betriebsleiter bestellt werden. Dieser ist dem Bewilligungsinhaber und dem Geschäftsführer gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes verantwortlich.