- für Schweizer Staatsangehörige: siehe Art. 27 ff. PFZG
- für Angehörige eines Drittstaates: siehe Art. 27 AUG
Schweizer Staatsangehörige:
1) Schweizer Staatsangehörigen wird vorbehaltlich Art. 43 und 47 PFZG auf Gesuch hin eine Niederlassungsbewilligung erteilt, wenn:
- sie sich seit fünf Jahren ununterbrochen mit einer Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein aufgehalten haben; und
- kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund vorliegt.
2) Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet. Sie darf nicht mit Bedingungen verbunden werden.
3) Die Kontrollfrist zur Überprüfung der tatsächlichen Anwesenheit im Inland beträgt fünf Jahre. Der Aufenthaltsausweis ist zwei Wochen vor Ablauf der Kontrollfrist zur Verlängerung vorzulegen.
4) Art. 25 PFZG findet auf Schweizer Staatsangehörige sinngemäss Anwendung.
Drittstaatsangehörige:
Drittstaatsangehörigen kann die Niederlassung erteilt werden, wenn sie:
- während der letzten fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren.
- eine Staatskundeprüfung bestanden haben
- Über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen.
- in einem gefestigten und Existenz sichernden Arbeitsverhältnis befinden oder über genügend finanzielle Mittel verfügen, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss.
- nicht innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sind bzw. kein entsprechendes Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht anhängig ist.
- in den letzen zwei Jahren keine Sozialhilfe in Anspruch genommen haben, und
- kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund vorliegt.
Formular Gesuch um Erteilung einer Bewilligung Persönliche Angaben zur Ausstellung des Aufenthaltstitels
Merkblatt Merkblatt über die benötigten Unterlagen zur Wohnsitznahme für Schweizer Staatsangehörige (16 kb)  Merkblatt über die benötigten Unterlagen zur Wohnsitznahme für Angehörige eines Drittstaates (356 kb)
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