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1) Kurzaufenthaltsbewilligungen können für EWR- und Schweizer Staatsangehörige zur Erwerbstätigkeit für befristete und unmittelbar aneinander gereihte Aufenthalte insgesamt bis zu einem Jahr erteilt werden. Für Drittstaatsangehörige können Kurzaufenthaltsbewilligungen nur für Arbeitnehmer erteilt werden. 2) Eine Kurzaufenthaltsbewilligung kann für EWR- und Schweizer Staatsangehörige nur erteilt werden, wenn:
3) Eine Kurzaufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige kann nur an Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufslehre oder langjähriger Berufserfahrung erteilt werden. 4) Eine Kurzaufenthaltsbewilligung kann bei Nachweis eines ausserordentlichen Bedürfnisses für höchstens sechs Monate einmalig verlängert werden. 5) Bei Ablauf der Kurzaufenthaltsbewilligung muss die Ausreise unabhängig von allfälligen Ansprüchen der Arbeitslosenversicherung oder eines hängigen Verfahrens erfolgen. 6) Eine Kurzaufenthaltsbewilligung kann erst nach einem Unterbruch von mindestens sechs Monaten seit der ordnungsgemässen Abmeldung und Ausreise erneut erteilt werden. Formular
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