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Daueraufenthaltsbewilligung (D)


  • für EWR-Staatsangehörige: siehe Art. 24 ff. PFZG

1) EWR-Staatsangehörigen wird vorbehaltlich Art. 43 und 46 PFZG auf Gesuch hin eine Daueraufenthaltsbewilligung erteilt, wenn:

  • sie sich seit fünf Jahren ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten haben; und
  • kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund vorliegt.

2) Die Daueraufenthaltsbewilligung berechtigt zum dauerhaften Verbleib in Liechtenstein. Sie darf nicht mit Bedingungen verbunden werden.

3) Die Kontrollfrist zur Überprüfung der tatsächlichen Anwesenheit im Inland beträgt fünf Jahre. Der Aufenthaltsausweis ist zwei Wochen vor Ablauf der Kontrollfrist zur Verlängerung vorzulegen.

4) Die Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung an Studierende richtet sich nach den Bedingungen der besonderen Personenverkehrslösung für Liechtenstein.

5) Vorübergehende Aufenthalte im Ausland nach Art. 23 sind höchstens mit einer Dauer von einem Jahr anzurechnen. Die Absolvierung des Militär- oder Ersatzdienstes wird zur Gänze angerechnet.

6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Formular


Gesuch um Erteilung einer Bewilligung
Persönliche Angaben zur Ausstellung des Aufenthaltstitels 

Merkblatt


Merkblatt über die benötigten Unterlagen zur Wohnsitznahme für EWR-Staatsangehörige (16 kb) 


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