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Gesetzliche Grundlage:
- bei EWR- und CH-Staatsangehörigen findet Art. 19 in Verbindung mit Art. 22 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung
- bei Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörigen findet Art. 20 in Verbindung mit Art. 26 des Ausländergesetzes (AUG, LGBl. 2008 Nr. 311) Anwendung
Geltungsbereich:
Alle Staatsangehörige, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und über genügend finanzielle Mittel verfügen, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss. Die B-Bewilligung berechtigt zur Wohnsitznahme im FL von über als 12 Monaten.
Fristen:
Die Regierung entscheidet einmal pro Quartal über die Anträge zur erwerbslosen Wohnsitznahme.
Allgemeines:
Jegliche Erwerbstätigkeit sowohl im FL als auch im Ausland ist untersagt. Eine Erwerbstätigkeit kann zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führen.
Gebühren:
Bei einem positiven Entscheid durch die Regierung richten sich die Gebühren nach den Bestimmungen von Art. 10 Abs. 1 Bst. a und c der Verordnung über die Einhebung von Gebühren im Ausländerrecht (LGBl. 2011 Nr. 440) und belaufen sich auf gesamt CHF 1'060.--. Bei einem negativen Entscheid sind gemäss Art. 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung (LGBl. 2011 Nr. 440) CHF 80.-- einzuheben.
Mit der Einführung der neuen Gebührenverordnung erhebt das Ausländer- und Passamt gemäss Art. 7 der Gebührenverordnung (LGBl. 2011 Nr. 440) einen Kostenvorschuss von 80 CHF.
Wir bitten Sie, diesen Betrag an folgende Bankverbindung zu überweisen:
Bank: Liechtensteinischen Landesbank, 9490 Vaduz Konto Nr.: 203.288.00 Unterkonto Nr.: 103.431.00.02 Clearing-Nr.: 8800 BIC/Swift: LILALI2XXXX IBAN-Nr. LI3108800000020328800 Zahlungsgrund: APA, Vorauszahlung Vergabe, Name und Vorname zuziehende Person
Den Gesuchsunterlagen ist der entsprechende Einzahlungsbeleg beizulegen.
Formular Gesuch um Wohnsitznahme in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit
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