Allgemeines
Das Allgemeine Präferenzsystem basiert auf einer Resolution von 1968 der Vereinigten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) in New Delhi. Nach dieser Resolution sollen die Industriestaaten ein System allgemeiner, mit nicht gegenseitigen und nicht diskriminierenden Präferenzen einführen, um den Entwicklungsländern die Teilnahme am Welthandel zu erleichtern. Die Präferenzen sind einseitig. Sie beruhen nicht auf vertraglichen Abmachungen sondern werden von den Geberländern autonom gewährt.
Geberländer sind:
- Europäische Union
- Norwegen
- Schweiz/Liechtenstein
Die rechtlichen Grundlagen finden sich in der Verordnung über Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer (SR 632.911) die aufgrund des Zollvertrages auch in Liechtenstein anwendbar ist. Die Ursprungsregeln sind in der Verordnung über die Ursprungsregeln (SR 946.39) definiert.
Die zuständige Behörde für den APS Ursprung ist die Eidg. Oberzolldirektion in Bern.
Voraussetzung für die Präferenzbehandlung
Die Ware muss ein Ursprungserzeugnis eines begünstigten Entwicklungslandes (EL) sein.
- Der EL-Ursprung muss mit einem gültigen Ursprungszeugnis (82 kb)
oder einer Ursprungserklärung auf der Rechnung nachgewiesen werden.
- Die Versandbedingungen, d.h. der direkte Versand vom Entwicklungsland zum Geberland muss erfüllt sein.
- Die Präferenzbehandlung muss bei der Einfuhr dem Zollamt beantragt werden.
Ursprungskriterien
Als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes gelten Waren, wenn diese in diesem Land:
- vollständig gewonnen / hergestellt oder
- unter Verwendung von anderen als unter 1) genannten Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Waren gemäss den Ursprungsregeln dieses Systems ausreichend be- oder verarbeitet worden sind.
Präferenzansätze
Die für die einzelnen Länder anwendbaren Zollansätze werden im elektronischen schweizerischen Zolltarif bei entsprechender Abfrage angezeigt.
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