EWR-Vorschrift für den Transport mit gefährlichen Gütern auf
der Strasse
Wer gefährliche Güter versendet, muss sich zuvor vergewissern, dass der Transport
zu den in den Vorschriften festgesetzten Bedingungen ausgeführt wird, besonders was die erhöhte Haftpflichtversicherung
und die in den schriftlichen Weisungen verlangten Sicherheitsmassnahmen betrifft. Die Ausführungen richten
sich nach Bestimmungen der liechtensteinischen Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Strasse.
Jede Firma, die Produkte der Gefahrengutklasse herstellt oder in den Handel bringt
und für den Transport übergibt, muss in der Firma einen/eine Sicherheitsverantwortliche/n (Gefahrgutbeauftragte/n)
benennen.
Pflichten des/der Versenders/in und des/der Transporteurs/in
Der/die Absender/in gefährlicher Güter muss dem/die Beförderer/in (Transporteur/in)
die Vermerke, die für jede Klasse in der Anlage A der ADR-Vorschrift vorgesehen sind, in einem Beförderungspapier
mitteilen. Dem/die Fahrzeugführer/in müssen durch den/die Absender/in vor Antritt der Fahrt schriftliche
Weisungen über die Sicherheitsmassnahmen abgegeben werden, die bei Unfällen oder Zwischenfällen vorzulegen
sind.
Die besonderen Vorschriften beim Transport mit Container, Tanks und Tankcontainer
sind zu beachten. Die Beförderer/in (Transporteure/in) haben dafür zu sorgen, dass die Führer/innen
von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern über die Besonderheiten dieser Transporte unterrichtet werden.
Fahrzeuge und Waren müssen beim Transport von Gefahrengut den ADR-Vorschriften entsprechend
signalisiert und markiert werden (orangefarbene Kennzeichnung, Gefahrenzettel).
Pflichten des/der Fahrzeugführers/in und des/der Transporteurs/in,
Schulungsnachweis
Fahrer/innen, die im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
gefährliche Güter befördern, müssen in diesem Bereich ausgebildet sein. Ein entsprechender Schulungsnachweis
ist mitzuführen. Den/die Fahrzeugführern/innen, die gefährliche Güter befördern, ist der Genuss alkoholischer
Getränke während der Arbeitszeit und innert 6 Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt. Dies gilt auch
für den/die Beifahrer/-in und für Gefahrengutbeauftragte/r.
Weitere Information
Merkblatt über den Transport gefährlicher Güter auf
der Strasse (79 kb) 
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