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Gefahrenguttransport


EWR-Vorschrift für den Transport mit gefährlichen Gütern auf der Strasse

Wer gefährliche Güter versendet, muss sich zuvor vergewissern, dass der Transport zu den in den Vorschriften festgesetzten Bedingungen ausgeführt wird, besonders was die erhöhte Haftpflichtversicherung und die in den schriftlichen Weisungen verlangten Sicherheitsmassnahmen betrifft. Die Ausführungen richten sich nach Bestimmungen der liechtensteinischen Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.

Jede Firma, die Produkte der Gefahrengutklasse herstellt oder in den Handel bringt und für den Transport übergibt, muss in der Firma einen/eine Sicherheitsverantwortliche/n (Gefahrgutbeauftragte/n) benennen.

Pflichten des/der Versenders/in und des/der Transporteurs/in

Der/die Absender/in gefährlicher Güter muss dem/die Beförderer/in (Transporteur/in) die Vermerke, die für jede Klasse in der Anlage A der ADR-Vorschrift vorgesehen sind, in einem Beförderungspapier mitteilen. Dem/die Fahrzeugführer/in müssen durch den/die Absender/in vor Antritt der Fahrt schriftliche Weisungen über die Sicherheitsmassnahmen abgegeben werden, die bei Unfällen oder Zwischenfällen vorzulegen sind.

Die besonderen Vorschriften beim Transport mit Container, Tanks und Tankcontainer sind zu beachten. Die Beförderer/in (Transporteure/in) haben dafür zu sorgen, dass die Führer/innen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern über die Besonderheiten dieser Transporte unterrichtet werden.

Fahrzeuge und Waren müssen beim Transport von Gefahrengut den ADR-Vorschriften entsprechend signalisiert und markiert werden (orangefarbene Kennzeichnung, Gefahrenzettel).

Pflichten des/der Fahrzeugführers/in und des/der Transporteurs/in, Schulungsnachweis

Fahrer/innen, die im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr gefährliche Güter befördern, müssen in diesem Bereich ausgebildet sein. Ein entsprechender Schulungsnachweis ist mitzuführen. Den/die Fahrzeugführern/innen, die gefährliche Güter befördern, ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert 6 Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt. Dies gilt auch für den/die Beifahrer/-in und für Gefahrengutbeauftragte/r.

Weitere Information

Merkblatt über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (79 kb) 

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