|
Patente sind von der zuständigen Behörde erteilte Schutztitel für Erfindungen. Das
Gesetz bestimmt, dass die patentierten Erfindungen während maximal zwanzig Jahren in einem bestimmten
geographischen Raum nur mit der Genehmigung der Person verwertet werden können, die das Patent besitzt.
Dies bezieht sich insbesondere auf Herstellung, Verwendung und Verkauf eines Produktes.
Erfindungen sind technische Regeln, die in der Praxis die Lösung eines bestimmten
Problems erfassen. Erfindungen sind nur dann patentierbar, wenn sie neu sind, nicht nahe liegen und
gewerblich angewendet werden können.
Auf dem Gebiet des Patentwesens bilden Liechtenstein und die Schweiz ein einheitliches
Schutzgebiet, welches durch den Vertrag vom 22. Dezember 1978 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag
mit Anlage, LGBl. 1980 Nr. 31) geschaffen wurde. Dieser Vertrag wurde durch die Ergänzungsvereinbarung
vom 2. November 1994 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zum Vertrag vom 22. Dezember 1978 über den Schutz der Erfindungspatente (LGBl. 1995 Nr. 80) erweitert.
Liechtenstein ist wie die Schweiz Mitglied des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973
über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen, EPÜ; LGBl. 1980 Nr. 34/1),
des Vertrags vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(LGBl. 1980 Nr. 35/1) und weiterer internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet des Patentwesens.
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
|