Home Begriffserklärungen Sitemap
Schriftgrösse + /- Seite weiterempfehlen Seite drucken
logo
DienstleistungsverzeichnisRegierung und VerwaltungOnlineschalter
Pfad : LLV.li / Regierung und Verwaltung / Amt für Gesundheit / Versicherung / Mutterschaftszulage
Mutterschaftszulage


Wer hat Anspruch auf Mutterschaftszulage?

Wöchnerinnen, die während der Schwangerschaft nicht unselbständig erwerbstätig gewesen sind, d. h. anlässlich der Mutterschaft ohne Anspruch auf Taggelder aus der obligatorischen Krankengeldversicherung oder auf Lohnzahlungen des Arbeitgebers sind, haben Anspruch auf die Mutterschaftszulage. Erreichen die Leistungen der Krankenkasse bzw. des Arbeitgebers jedoch die Höhe der Mutterschaftszulage (siehe unten) nicht, wird die Differenz ausgerichtet. Taggeldleistungen aus einer freiwilligen Krankengeldversicherung werden nicht berücksichtigt.

Der Erwerb der Wöchnerin darf – zusammen mit jenem des Ehemannes oder Konkubinatspartners die Höchstgrenze nicht überschreiten (CHF 100`000 + CHF 5000 pro Kind, siehe unten). War die Wöchnerin in den letzten 6 Monaten vor der Geburt nicht berufstätig und ohne eigenen steuerpflichtigen Erwerb, so ist nur der steuerpflichtige Erwerb des Ehegatten oder Konkubinatspartners zugrunde zu legen.

Die Wöchnerin muss zum Zeitpunkt der Niederkunft Wohnsitz in Liechtenstein haben. Wöchnerinnen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz sind, haben bei der Geburt einen mindestens 3-jährigen oder ihr Ehegatte / Konkubinatspartner einen mindestens 5-jährigen unmittelbar vorausgehenden Aufenthalt in Liechtenstein nachzuweisen.

Der Anspruch auf Ausrichtung der Mutterschaftszulage erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit der Geburt des Kindes

Höhe der Mutterschaftszulage

Erwerb beider Partner (CHF) Zulage

bis 50`000.-                                4`500.-

50`001.-  bis  62`500.-               3`200.-

62`501.-  bis  75`000.-               2`300.-

75`001.-  bis  87`500.-               1`400.-

87`501.-  bis  100`000.-             500.-

Die Erwerbsgrenzen erhöhen sich je nach Kind (inkl. Neugeborenes), für das Anspruch auf Kinderzulage besteht, um CHF 5000.-
Die Mutterschaftszulage wird für jede Geburt nur einmal ausgerichtet.

Antragstellung

Für die Stellung des Antrages auf Mutterschaftszulage hat die Mutter des Neugeborenen wie folgt vorzugehen:

Antragsformulare erhalten Sie auf der Gemeindekanzlei ihres Wohnortes oder direkt beim Amt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung.

  • Füllen Sie das Antragsformular aus und unterzeichnen sie den Antrag
  • Lassen Sie die Bestätigung durch die Krankenkasse (auf der 4. Seite des Antragsformulars) ausfüllen, bei der Sie versichert sind. Für Wöchnerinnen, die in den 20 Wochen vor der Geburt unselbständig erwerbstätig waren, ist die Bestätigung derjenigen Krankenkasse einzuholen, bei der sie durch den Arbeitgeber für Taggeld versichert sind, bzw. waren.
  • Bescheinigung des Erwerbes durch die Gemeindekasse des  Wohnortes wo die Partner ihre letzte Steuererklärung abgegeben haben.  (3. Seite des Formulars)
  • Kopie der Verfügung der Familienausgleichskasse FAK über die Ausrichtung der Kinderzulage. Erhältlich bei AHV/FAK-Anstalt, Vaduz.
  • Sind Sie und ihr Ehemann / Partner Ausländer, besorgen Sie zusätzlich noch Kopien der Ausländerausweise für sich selbst und Ihren Ehemann / Partner (Ausnahme: Sie sind EWR-Staatsangehörige oder Schweizerin).
  • Mit der Bestätigung der Krankenkasse und der Gemeindekasse auf dem Antragsformular, der Beilage der Kopie der Kinderzulagenverfügung sowie allfälligen Kopien der Ausländerausweise kann  der Antrag beim Amt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, eingereicht werden.

Den Antrag können Sie im Online-Schalter ausfüllen.

                         

 

 
Suchen & Finden  
Hauptruf: 236 61 11
Amt für Gesundheit (AG)
Über das gesamte Portal

Erweiterte Suche, Hilfe zur Suche
Allgemeines - Amt für Gesundheit (AG)
Organisation/Ansprechpersonen
Öffnungszeiten
Kontakt/Standort
Kontaktformular
Links
Newsarchiv
Recht - Amt für Gesundheit (AG)
Hochschuldiplome und berufliche Befähigungsausweise - Anerkennung, Verordnung
Heilmittelgesetz (HMG), Schweiz
Heilmittelgesetz
Heilmittelgebührenverordnung
Heilmittel, klinische Versuche mit Heilmitteln, Verordnung
weiter
Onlineschalter -Amt für Gesundheit (AG)

Sie haben die Möglichkeit die Dokumente
   - von A-Z,
   - nach Dokumententyp
   - oder nach Thema zu sortieren.

Bitte wählen Sie:

Portaldienste
 
Liechtensteinische Landesverwaltung • Peter-Kaiser-Platz 1 • 9490 Vaduz • Tel. +423 / 236 61 11 • E-Mail