|
Wer hat Anspruch auf Mutterschaftszulage?
Wöchnerinnen, die während der Schwangerschaft nicht unselbständig erwerbstätig gewesen sind, d. h. anlässlich der Mutterschaft ohne Anspruch auf Taggelder aus der obligatorischen Krankengeldversicherung oder auf Lohnzahlungen des Arbeitgebers sind, haben Anspruch auf die Mutterschaftszulage. Erreichen die Leistungen der Krankenkasse bzw. des Arbeitgebers jedoch die Höhe der Mutterschaftszulage (siehe unten) nicht, wird die Differenz ausgerichtet. Taggeldleistungen aus einer freiwilligen Krankengeldversicherung werden nicht berücksichtigt.
Der Erwerb der Wöchnerin darf – zusammen mit jenem des Ehemannes oder Konkubinatspartners die Höchstgrenze nicht überschreiten (CHF 100`000 + CHF 5000 pro Kind, siehe unten). War die Wöchnerin in den letzten 6 Monaten vor der Geburt nicht berufstätig und ohne eigenen steuerpflichtigen Erwerb, so ist nur der steuerpflichtige Erwerb des Ehegatten oder Konkubinatspartners zugrunde zu legen.
Die Wöchnerin muss zum Zeitpunkt der Niederkunft Wohnsitz in Liechtenstein haben. Wöchnerinnen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz sind, haben bei der Geburt einen mindestens 3-jährigen oder ihr Ehegatte / Konkubinatspartner einen mindestens 5-jährigen unmittelbar vorausgehenden Aufenthalt in Liechtenstein nachzuweisen.
Der Anspruch auf Ausrichtung der Mutterschaftszulage erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit der Geburt des Kindes
Höhe der Mutterschaftszulage
Erwerb beider Partner (CHF) Zulage
bis 50`000.- 4`500.-
50`001.- bis 62`500.- 3`200.-
62`501.- bis 75`000.- 2`300.-
75`001.- bis 87`500.- 1`400.-
87`501.- bis 100`000.- 500.-
Die Erwerbsgrenzen erhöhen sich je nach Kind (inkl. Neugeborenes), für das Anspruch auf Kinderzulage besteht, um CHF 5000.- Die Mutterschaftszulage wird für jede Geburt nur einmal ausgerichtet.
Antragstellung:
Das Antragsformular wird Ihnen mit dem Vorsorgebüchlein zugeschickt oder kann direkt beim Amt für Gesundheit bezogen werden.
- Antragsformular ausfüllen und unterzeichnen.
- Das Krankengeld durch die Krankenkasse bestätigen lassen, bei der Sie für Krankenpflege bzw. bei Berufstätigkeit für Krankengeld versichert sind bzw. waren (Formular Seite 3).
- Bescheinigung des steuerpflichtigen Erwerbes durch die Gemeindesteuerkasse des Wohnortes, wo die Ehe- oder Konkubinatspartner im Vorjahr des Geburtsjahres des Kindes steuerpflichtig waren (Formular Seite 3).
- Kopie der Kinderzulagenverfügung (erhältlich bei der AHV/IV/FAK-Anstalt, 9490 Vaduz).
- Kopie des Ausländerausweises (bei ausländischen Ehe- oder Konkubinatpartner ist eine Kopie des Ausländerausweises beizulegen; Ausnahme: EWR-Staatsangehörige oder Schweizer Bürger).
Merkblatt 
Bericht über die Mutterschaftszulage im Fürstentum Liechtenstein ab 1982 
|