Visumspflichtige AusländerInnen benötigen für die Einreise nach Liechtenstein ein von einer schweizerischen Auslandsvertretung ausgestelltes Visum. Ein Kurzaufenthalt in der Berufskategorie "TänzerInnen und MusikerInnen" ist für Angehörige eines Drittstaates auf insgesamt längstens sieben Monate innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt. Zusammengerechnet darf die Anwesenheit in der Schweiz und in Liechtenstein die Dauer von acht Monaten pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Sie werden
zum Stellenantritt nur zugelassen, wenn sie älter als 18 Jahre sind. Eine vorzeitige
Auflösung des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber innert drei Tagen dem Ausländer- und Passamt schriftlich
zu melden; der Aufenthaltsausweis ist abzugeben. Für TänzerInnen und MusikerInnen
gilt ausserdem Folgendes: Es ist ihnen ein Nettomindestlohn von CHF 2'250.--
pro Monat zu gewähren. Zusätzlich zu diesem Nettomindestlohn sind ihnen die Reisekostenpauschale und
die Kosten der obligatorischen medizinischen Untersuchung zu vergüten. Nebentätigkeiten
wie Prostitution und Animieren sind verboten. Es ist ausserdem verboten, die TänzerInnen zum Alkoholumsatz
zu verpflichten. Die Teilnahme am Projekt Apis (Aids-Prävention im Sexgewerbe),
welches von der Aids-Hilfe Liechtenstein in Zusammenarbeit mit einer Mediatorin durchgeführt wird, ist
obligatorisch. Die Teilnahme an der Informationsveranstaltung, welche monatlich
stattfindet, ist verpflichtend. Im Anschluss an diese Veranstaltung wird den teilnehmenden TänzerInnen
und MusikerInnen der Aufenthaltsausweis ausgehändigt. Ersatzbewilligungen für
TänzerInnen und MusikerInnen werden nur in Fällen von ernsthafter Krankheit (Arztzeugnis), Schwangerschaft
(Arztzeugnis), Ehe (Eheschein) sowie Todesfall in der eigenen Familie (Nachweis) erteilt. Als
Beilagen müssen dem Gesuch folgende Unterlagen beigelegt werden: - Passkopie -
Kranken- und Unfallsversicherung - Arbeitsvertrag - Beiblatt über die
persönlichen Angaben zur Ausstellung des Aufenthaltstitels |