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Kurzaufenthaltsbewilligung - Befristeter Aufenthalt für Künstlerinnen

Über den nachstehenden Link kann das Online-Formular gestartet werden:

Gesuch um befristeten Aufenthalt für KünstlerInnen

Verfahrensbeschreibung

Bitte beachten Sie zum vorstehenden Formular die folgenden Informationen:

Unterschrift

Der Antrag erfordert eine eigenhändige Unterschrift. Sie können den Antrag trotzdem elektronisch ausfüllen und somit die Vorteile des Online-Antrages nutzen.

Nach der Eingabe Ihrer Antragsdaten müssen Sie den Antrag ausdrucken, händisch unterschreiben und per Post bei der zuständigen Amtsstelle einreichen.

Die elektronische Unterzeichnung und Einreichung ist aus folgendem Grund/folgenden Gründen nicht möglich:

Die Verwendung von „lisign“ und somit eine elektronische Unterzeichnung und Einreichung ist aus folgenden Gründen nicht möglich:

  • Das Sachgeschäft erfordert, dass der Kunde händisch auf dem Antrag unterschreibt, da die Unterschrift für die Erledigung der Dienstleistung benötigt wird
  • Zur Ausstellung des neue eAA wird entsprechende Beiblatt mit Foto und Unterschrift zur Weiterverabeitung benötigt

Voraussetzungen

Das im Fürstentum Liechtenstein ansässige Nachtlokal muss über eine gültige Aufführungsbewilligung gemäss LGBl. 1950 Nr. 11 verfügen. Diese ist bei der Regierungskanzlei zu beantragen.

Notwendige Unterlagen und Informationen

Visumspflichtige AusländerInnen benötigen für die Einreise nach Liechtenstein ein von einer schweizerischen Auslandsvertretung ausgestelltes Visum.

Ein Kurzaufenthalt in der Berufskategorie "TänzerInnen und MusikerInnen" ist für Angehörige eines Drittstaates auf insgesamt längstens sieben Monate innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt. Zusammengerechnet darf die Anwesenheit in der Schweiz und in Liechtenstein die Dauer von acht Monaten pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Sie werden zum Stellenantritt nur zugelassen, wenn sie älter als 18 Jahre sind.

Eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber innert drei Tagen dem Ausländer- und Passamt schriftlich zu melden; der Aufenthaltsausweis ist abzugeben.

Für TänzerInnen und MusikerInnen gilt ausserdem Folgendes:

Es ist ihnen ein Nettomindestlohn von CHF 2'250.-- pro Monat zu gewähren. Zusätzlich zu diesem Nettomindestlohn sind ihnen die Reisekostenpauschale und die Kosten der obligatorischen medizinischen Untersuchung zu vergüten.

Nebentätigkeiten wie Prostitution und Animieren sind verboten. Es ist ausserdem verboten, die TänzerInnen zum Alkoholumsatz zu verpflichten.

Die Teilnahme am Projekt Apis (Aids-Prävention im Sexgewerbe), welches von der Aids-Hilfe Liechtenstein in Zusammenarbeit mit einer Mediatorin durchgeführt wird, ist obligatorisch.

Die Teilnahme an der Informationsveranstaltung, welche monatlich stattfindet, ist verpflichtend. Im Anschluss an diese Veranstaltung wird den teilnehmenden TänzerInnen und MusikerInnen der Aufenthaltsausweis ausgehändigt.

Ersatzbewilligungen für TänzerInnen und MusikerInnen werden nur in Fällen von ernsthafter Krankheit (Arztzeugnis), Schwangerschaft (Arztzeugnis), Ehe (Eheschein) sowie Todesfall in der eigenen Familie (Nachweis) erteilt.

Als Beilagen müssen dem Gesuch folgende Unterlagen beigelegt werden:

- Passkopie
- Kranken- und Unfallsversicherung
- Arbeitsvertrag
- Beiblatt über die persönlichen Angaben zur Ausstellung des Aufenthaltstitels

Zuständigkeit

Die Schalter des Ausländer- und Passamtes befinden Sich direkt neben dem Eingang zur Post.

Ausländer- und Passamt (APA)
Städtle 38
Postfach 684
9490 Vaduz

Tel. +423 / 236 61 41
Fax +423 / 236 61 66

Kontaktformular

  
Die Schalter des Ausländer- und Passamtes befinden Sich direkt neben dem Eingang zur Post in Vaduz.

Schalterstunden

Montag 09.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch 09.00 - 18.00 Uhr
Dienstag, Donnerstag, Freitag 09.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr

Bürozeiten

Montag bis Freitag                   08.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr

Aktuelle Informationen zu Anfahrt, Öffnungszeiten sowie Ansprechpartner sind über folgende Internetseite abrufbar: www.apa.llv.li.

Kosten/Zahlung

Gebührenverordnung

Termin/Frist

Fristen

Beachten

Die Garantieerklärung ist nur für Personen wirksam, die nicht die Schweizer oder eine EWR – Staatsbürgerschaft besitzen.

 
                         

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