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| Bäderverordnung, Antrag auf Bewilligung nach Art. 4 i.V.m. Art. 13 der Bäderverordnung |
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Über den nachstehenden Link kann das Online-Formular gestartet werden:
Antrag auf Bewilligung nach Art. 4 i.V.m. Art. 13 der Bäderverordnung
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Verfahrensbeschreibung Bitte beachten Sie
zum vorstehenden Formular die folgenden Informationen:
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Identifikation und Unterschrift Der
Antrag erfordert keine Unterschrift, jedoch
eine zusätzliche Bestätigung. Wenn
Sie die Anmelde-Möglichkeit benützen, können Sie den Antrag ohne weitere Bestätigung direkt einreichen.
Wenn Sie von der Anmelde-Möglichkeit keinen Gebrauch machen, erhalten Sie
nach Absenden
des Antrages an die von Ihnen angegebene Adresse ein Mail mit einer Bestätigungsaufforderung. Wichtig:
Ihr Antrag wird erst nach Eingang Ihrer Bestätigung bearbeitet. Grundsätzliche
Bemerkungen: Gemäss
geltender Gesetzgebung sind Anträge von der antragsstellenden Person grundsätzlich unter-schrieben einzureichen.
Im Hinblick auf eine grösstmögliche Kundenorientierung sowie eine effiziente und einfache Geschäftsabwicklung
verzichtet die Amtsstelle im vorliegenden Fall auf das Erfordernis der Unterschrift und bietet stattdessen
die Möglichkeit zur elektronischen Einreichung mittels Formular und ohne Unterschrift an. Mit der Verwendung
dieses Angebotes akzeptieren Sie den Verzicht auf das Unterschriftserfordernis. Sollte
es sich um einen unseriösen, nicht vom Antragsteller oder in seinem Willen eingereichten Antrag handeln,
behält sich die Liechtensteinische Landesverwaltung vor, entsprechend geeignete Massnah-men einzuleiten. |
| Voraussetzungen |
Betreiber von öffentlichen Bädern mit künstlichen Becken (Frei- und Hallenbäder)
und Betreiber von öffentlichen Bädern an Seen, Weihern und Flüssen (Naturbäder), die vom Eigentümer
oder der Eigentümerin als solche gekennzeichnet sind, sind zur Selbstkontrolle verpflichtet. Der
Betrieb von Wasseraufbereitungsanlagen bedarf einer Bewilligung des ALKVWs. Den öffentlichen Bädern
gleichgestellt sind Badeanlagen von Schulen, Heimen, Spitälern, Kurhäusern, Hotels und Campingplätzen.
Der Begriff "Bäder" umfasst auch die dazugehörenden Einrichtungen wie Duschen,
Toiletten, Whirlpools, Saunatauchbecken und Betriebsräume. |
| Notwendige Unterlagen und Informationen |
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| Zuständigkeit |
Bürozeiten
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08.00
- 11.30 Uhr 13.30 - 17.00 Uhr |  |
Aktuelle Informationen zu Anfahrt, Öffnungszeiten
sowie Ansprechpartner sind über folgende Internetseite abrufbar: www.alkvw.llv.li. |
Kosten/Zahlung |
CHF 100.- bis CHF 500.- (je nach Aufwand) |
| Termin/Frist |
Termin/Frist Der Betrieb einer neuen oder geänderten Wasseraufbereitungsanlage darf erst aufgenommen
werden, wenn diese Bewilligung vorliegt. |
| Beachten |
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Liechtensteinische Landesverwaltung • Peter-Kaiser-Platz 1 • 9490 Vaduz • Tel. +423 / 236 61 11
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