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Bäderverordnung, Antrag auf Bewilligung nach Art. 4 i.V.m. Art. 13 der Bäderverordnung

Über den nachstehenden Link kann das Online-Formular gestartet werden:

Antrag auf Bewilligung nach Art. 4 i.V.m. Art. 13 der Bäderverordnung

Verfahrensbeschreibung

Bitte beachten Sie zum vorstehenden Formular die folgenden Informationen:

Identifikation und Unterschrift

Der Antrag erfordert keine Unterschrift, jedoch eine zusätzliche Bestätigung.
Wenn Sie die Anmelde-Möglichkeit benützen, können Sie den Antrag ohne weitere Bestätigung direkt einreichen.

Wenn Sie von der Anmelde-Möglichkeit keinen Gebrauch machen, erhalten Sie nach Absenden des Antrages an die von Ihnen angegebene Adresse ein Mail mit einer Bestätigungsaufforderung. Wichtig: Ihr Antrag wird erst nach Eingang Ihrer Bestätigung bearbeitet.

Grundsätzliche Bemerkungen:
Gemäss geltender Gesetzgebung sind Anträge von der antragsstellenden Person grundsätzlich unter-schrieben einzureichen. Im Hinblick auf eine grösstmögliche Kundenorientierung sowie eine effiziente und einfache Geschäftsabwicklung verzichtet die Amtsstelle im vorliegenden Fall auf das Erfordernis der Unterschrift und bietet stattdessen die Möglichkeit zur elektronischen Einreichung mittels Formular und ohne Unterschrift an. Mit der Verwendung dieses Angebotes akzeptieren Sie den Verzicht auf das Unterschriftserfordernis.

Sollte es sich um einen unseriösen, nicht vom Antragsteller oder in seinem Willen eingereichten Antrag handeln, behält sich die Liechtensteinische Landesverwaltung vor, entsprechend geeignete Massnah-men einzuleiten.

Voraussetzungen

Betreiber von öffentlichen Bädern mit künstlichen Becken (Frei- und Hallenbäder) und Betreiber von öffentlichen Bädern an Seen, Weihern und Flüssen (Naturbäder), die vom Eigentümer oder der Eigentümerin als solche gekennzeichnet sind, sind zur Selbstkontrolle verpflichtet.

Der Betrieb von Wasseraufbereitungsanlagen bedarf einer Bewilligung des ALKVWs. Den öffentlichen Bädern gleichgestellt sind Badeanlagen von Schulen, Heimen, Spitälern, Kurhäusern, Hotels und Campingplätzen.
Der Begriff "Bäder" umfasst auch die dazugehörenden Einrichtungen wie Duschen, Toiletten, Whirlpools, Saunatauchbecken und Betriebsräume.

Notwendige Unterlagen und Informationen

-

Zuständigkeit

Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW)
Postplatz 2
Postfach 37
9494 Schaan


Tel. +423 / 236 73 11
Fax +423 / 236 73 10

Kontaktformular

  Bürozeiten
  • Montag bis Freitag

08.00 - 11.30 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr

Aktuelle Informationen zu Anfahrt, Öffnungszeiten sowie Ansprechpartner sind über folgende Internetseite abrufbar: www.alkvw.llv.li.

Kosten/Zahlung

CHF 100.- bis CHF 500.- (je nach Aufwand)

Termin/Frist

Termin/Frist Der Betrieb einer neuen oder geänderten Wasseraufbereitungsanlage darf erst aufgenommen werden, wenn diese Bewilligung vorliegt.

Beachten

-

                         

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