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Ein aussereheliches Kind wird aufgrund der
Eheschliessung seiner Eltern legitimiert,
sofern
dem Liechtensteinischen Zivilstandsamt eine Geburtsurkunde sowie eine Vaterschaftsanerkennung
vorliegen.
Das bedeutet, dass das Kind mit dem Tage der Eheschliessung seiner Eltern den gemeinsamen Familiennamen
erhält, den die Eltern bei der Eheschliessung gewählt haben sowie das Gemeinde- und Landesbürgerrecht
des Vaters (sofern sie den Namen des Mannes als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben).
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