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Aufgrund der Geburt entsteht von Gesetzes wegen ein Kindesverhältnis
zur Mutter sowie zu deren Ehemann. Die Vaterschaftsvermutung gilt auch noch während 302 Tagen nach Auflösung
der Ehe durch gerichtliche Trennung, gerichtliche Scheidung
oder Tod des Vaters. Ist der Ehemann jedoch
nicht der leibliche Vater, muss die Vermutung der Vaterschaft über das Amt für
Soziale
Dienste, Abteilung Kinder- und Jugenddienst, erfolgen. Das Amt für Soziale
Dienste erhält nach erfolgter Geburtsregistrierung vom Liechtensteinischen Zivilstandsamt eine Meldung
über die Geburt eines ausserehelichen Kindes. Anschliessend bekommen die Eltern vom Amt für Soziale
Dienste, Abteilung Kinder- und Jugenddienst, eine Einladung zur Unterzeichnung der Vaterschaftsanerkennung.
Diese Vaterschaftsanerkennung wird dann vom Amt für Soziale Dienste an das Landgericht
zur pflegschaftsgerichtlichen
Genehmigung weitergeleitet und an das Liechtensteinische
Zivilstandsamt zur Registrierung der Vaterschaft übermittelt. Im Fürstentum Liechtenstein wird die Mutter
über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die Mutter entscheidet dann, ob eine Vaterschaftsanerkennung
unterzeichnet wird, oder nicht - ob sie den Vater des gemeinsamen Kindes bekannt geben will, oder nicht.
Hinsichtlich Verwandtschaft und Erbberechtigung besteht im Fürstentum Liechtenstein kein Unterschied
zwischen einem “ehelichen“ und “ausserehelichen“ Kind.
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