Voraussetzungen für die Einbürgerung im ordentlichen Verfahren (§ 6 LGBl. 2008 Nr. 306)
Verzicht auf die bisherige Staatsbürgerschaft;
dauernder ordentlicher Wohnsitz in Liechtenstein während der letzten zehn Jahre vor Antragstellung;
Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache;
Nachweis von Grundkenntnissen der Rechtsordnung und des staatlichen Aufbaus Liechtensteins (Staatskundeprüfung).
Voraussetzung für die Verleihung des Landesbürgerrechtes im ordentlichen Verfahren ist die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht. Diese erfolgt durch Abstimmung der Gemeindebürger.