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Laut Gesetz vom 12. März 1998 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb
und Verlust des Landesbürgerrechtes (LGBl. 1998 Nr. 75 Art. 4) ist das Landesbürgerrecht Kindern durch
Geburt eigen, wenn der Vater oder die Mutter liechtensteinische Landesbürger sind. Für
die Registrierung beim Liechtensteinischen Zivilstandsamt ist ein Geburtsschein
des unehelich geborenen
Kindes sowie bei einem unehelichen Kind eines liechtensteinischen
Vaters eine gerichtliche Vaterschaftsanerkennung im Original erforderlich. Diese Dokumente können persönlich
beim Liechtensteinischen Zivilstandsamt abgegeben oder auch per Post (eingeschrieben) gesandt werden. RechtsgrundlageGesetz
über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes in der Fassung des Gesetzes vom 2. November 1960
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