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Art. 3 des Personenbeförderungsgesetzes hält fest, dass der öffentliche Personennahverkehr
im Rahmen eines integrierten Gesamtverkehrssystems erbracht werden soll, das die Mobilität der Bevölkerung
gewährleistet sowie die Belange des Umweltschutzes, der Energieeffizienz und der Verkehrssicherheit
berücksichtigt. Der öffentliche Personennahverkehr ist unter Berücksichtigung
volks- und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte mit dem Ziel zu gestalten, eine vermehrte Benutzung
der öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen. Dies erfolgt nach folgenden Grundsätzen: - Sicherstellung
der Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem motorisierten Individualverkehr durch Qualitäts- und Kapazitätsverbesserungen;
- bedarfsorientierter
Ausbau des Leistungsangebots;
- Erschliessung der Randgebiete mit einem angemessenen
Angebot;
- Gewährleistung attraktiver Verbindungen zu den regionalen Verkehrsknoten.
Das
Land sorgt dafür, dass der öffentliche Personennahverkehr und die übrige Planung koordiniert werden,
insbesondere bei der etappenweisen Entwicklung von neuen Verbindungssystemen und anderen Massnahmen. Das
Land fördert durch gezielte Massnahmen den öffentlichen Verkehr: - bauliche
und technische Massnahmen;
- organisatorische und betriebliche Massnahmen;
- kommerzielle
Massnahmen;
- finanzielle Beiträge.
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