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Förderung öffentlicher Verkehr


Art. 3 des Personenbeförderungsgesetzes hält fest, dass der öffentliche Personennahverkehr im Rahmen eines integrierten Gesamtverkehrssystems erbracht werden soll, das die Mobilität der Bevölkerung gewährleistet sowie die Belange des Umweltschutzes, der Energieeffizienz und der Verkehrssicherheit berücksichtigt.

Der öffentliche Personennahverkehr ist unter Berücksichtigung volks- und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte mit dem Ziel zu gestalten, eine vermehrte Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen. Dies erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

  1. Sicherstellung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem motorisierten Individualverkehr durch Qualitäts- und Kapazitätsverbesserungen;
  2. bedarfsorientierter Ausbau des Leistungsangebots;
  3. Erschliessung der Randgebiete mit einem angemessenen Angebot;
  4. Gewährleistung attraktiver Verbindungen zu den regionalen Verkehrsknoten.

Das Land sorgt dafür, dass der öffentliche Personennahverkehr und die übrige Planung koordiniert werden, insbesondere bei der etappenweisen Entwicklung von neuen Verbindungssystemen und anderen Massnahmen.

Das Land fördert durch gezielte Massnahmen den öffentlichen Verkehr:

  1. bauliche und technische Massnahmen;
  2. organisatorische und betriebliche Massnahmen;
  3. kommerzielle Massnahmen;
  4. finanzielle Beiträge.

                         

 

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