Am 1.1.2007 sind das Gesetz und die Verordnung über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Kraft getreten. Gemäss dem Behindertengleichstellungsgesetz müssen sämtliche öffentlichen Verkehrswege und –anlagen sowie öffentliche Verkehrssysteme behindertengerecht ausgestaltet werden. Bei sämtlichen Neubauprojekten muss den Behindertenorganisationen die Möglichkeit zur Stellungsnahme gegeben werden. |  |
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Im Fürstentum Liechtenstein ist der Liechtensteinische Behindertenverband die Antrags- und beschwerdeberechtigte Behindertenorganisation. Liechtensteiner Behinderten Verband Alti Gerbi Wiesengasse 17 9494 Schaan |
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Verfahrensablauf bei Tief- und Strassenbauprojekten Im Rahmen der Projekterarbeitung bzw. vor Erarbeitung des Ausführungsprojektes sind sämtliche Tief- und Strassenbauvorhaben des Landes und der Gemeinden dem Liechtensteinischen Behindertenverband zur Stellungnahme vorzulegen. Einzureichen ist mindestens ein Situationsplan, Längen-, Quer- sowie Normalprofile. Der Behindertenverband prüft die eingereichten Projekte hinsichtlich der Einhaltung der Broschüre Strassen – Wege – Plätze der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen und gibt binnen einer Frist von 4 Wochen eine schriftliche Stellungsnahme zuhanden der Bauherrschaft ab. |
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Standarddetails Behindertengerechte Fusswegnetze
Folgende Details sind bei allen Strassenbauprojekten des Tiefbauamtes zu verwenden.
Gesamtübersicht über vorhandene Standards (296 kb) 
Standarddetail 1 - Fussweg für Radfahrer gestattet (266 kb) 
Standarddetail 2 - Trottoirüberfahrt (197 kb) 
Standarddetail 3 - Trottoirende vor einmündender Strasse (181 kb) 
Standarddetail 4 - Fussgängerübergang mit Mittelinsel (243 kb) 
Standarddetail 5 - Fussgängerübergang (225 kb) 
Standarddetail 6 - Bushaltestelle (209 kb) 
Standarddetail 7 - Velorampe (352 kb) 
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