Der Vermögens- und Erwerbssteuer unterliegen
insbesondere die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz im Land haben oder sich zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit im Land aufhalten. Unter die Vermögens- und Erwerbssteuer fallen auch ausländische
natürliche und juristische Personen, die Eigentümer eines inländischen Grundstückes sind oder im Land
eine Betriebsstätte führen (Artikel 31 Steuergesetz).
Gegenstand
der
Vermögens- und Erwerbssteuer
Gegenstand der Vermögenssteuer ist das gesamte bewegliche
und unbewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen. Zum Vermögen zählen insbesondere Gebäude und Grundstücke,
das Betriebsvermögen der Selbständigen, Bankguthaben, Wertschriften, Hausrat, rückkaufsfähige Lebensversicherungen
und Motorfahrzeuge. Der Erwerbssteuer unterliegen alle Einkünfte des Steuerpflichtigen
mit Ausnahme der Erträge aus dem versteuerten Vermögen. Typische Beispiele für steuerpflichtige Einkünfte
sind Gehälter und Löhne, der Erwerb aus selbständiger Tätigkeit, der Erwerb aus Leistungen in- und ausländischer
Versicherungen, Unterhaltsbeiträge und Kapitalgewinne.
Steuermass
Die
Steuersätze werden jährlich vom Landtag festgelegt. Aufgrund der Progressionsskala liegt der Steuersatz
der Erwerbssteuer bei einem Gemeindesteuerzuschlag von 200 % derzeit zwischen 3,24 % und 17,01 % des
Erwerbs. Der Steuersatz für die Vermögenssteuer liegt zwischen 1,62 Promille und 8,51 Promille des Vermögens.