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Steuern natürliche Personen


Steuerpflichtige


Der Vermögens- und Erwerbssteuer unterliegen insbesondere die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz im Land haben oder sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Land aufhalten. Unter die Vermögens- und Erwerbssteuer fallen auch ausländische natürliche und juristische Personen, die Eigentümer eines inländischen Grundstückes sind oder im Land eine Betriebsstätte führen (Artikel 31 Steuergesetz).

Gegenstand der Vermögens- und Erwerbssteuer


Gegenstand der Vermögenssteuer ist das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen. Zum Vermögen zählen insbesondere Gebäude und Grundstücke, das Betriebsvermögen der Selbständigen, Bankguthaben, Wertschriften, Hausrat, rückkaufsfähige Lebensversicherungen und Motorfahrzeuge.
Der Erwerbssteuer unterliegen alle Einkünfte des Steuerpflichtigen mit Ausnahme der Erträge aus dem versteuerten Vermögen. Typische Beispiele für steuerpflichtige Einkünfte sind Gehälter und Löhne, der Erwerb aus selbständiger Tätigkeit, der Erwerb aus Leistungen in- und ausländischer Versicherungen, Unterhaltsbeiträge und Kapitalgewinne.

Steuermass


Die Steuersätze werden jährlich vom Landtag festgelegt. Aufgrund der Progressionsskala liegt der Steuersatz der Erwerbssteuer bei einem Gemeindesteuerzuschlag von 200 % derzeit zwischen 3,24 % und 17,01 % des Erwerbs. Der Steuersatz für die Vermögenssteuer liegt zwischen 1,62 Promille und 8,51 Promille des Vermögens.

                         

 

 
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