|
Das Land erhebt nach Massgabe der im Steuergesetz definierten Bestimmungen eine Steuer auf den Coupon der von einem Inländer ausgegebenen Wertpapiere und auf den ihnen gleichgestellten Unterlagen.
Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder statutarischen Sitz hat oder als Unternehmung im Öffentlichkeitsregister des Landes eingetragen ist.
Steuerpflichtig ist der Schuldner des Coupons oder der steuerbaren Leistung. Die Couponsteuer ist eine vom Steuerpflichtigen selbst zu veranlagende Steuer (Ausnahme Genossenschaften und ihnen gleichgestellte Urkunden), sie beträgt 4 Prozent.
Die Couponsteuer wird durch die Steuerverwaltung erhoben.
Couponsteuererklärung
|