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Steuererklärung zur Vermögens- und Erwerbssteuer Zur
Entrichtung der Vermögens- und Erwerbssteuer sind insbesondere die natürlichen Personen mit Wohnsitz
im Land verpflichtet (Artikel 31 Steuergesetz). Die
Steuerpflichtigen haben jährlich ihre Steuererklärung bei der Gemeindesteuerkasse ihrer Wohnsitzgemeinde
einzureichen. Die Gemeindesteuerkasse stellt den Steuerpflichtigen das amtliche Formular für die Steuererklärung
in der Regel im März eines Jahres direkt an die Wohnadresse zu. Wer irrtümlicherweise kein Formular
zugesandt erhält, wird ersucht, sich bei der Gemeindesteuerkasse zu melden. Nähere Informationen hierzu
finden Sie unter Vermögens- und Erwerbssteuer.
Steuererklärung zur Kapital- und Ertragssteuer Der
Kapital- und Ertragssteuer unterliegen insbesondere Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, Genossenschaften, Anstalten, Stiftungen und Treuunternehmen, sofern diese im Land ein nach
kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Artikel 73 Steuergesetz). Die Steuerverwaltung
stellt den Steuerpflichtigen das amtliche Formular für die
Einreichung der Steuererklärung jeweils zu Jahresbeginn zu. Die ausgefüllte Steuererklärung ist der
Steuerverwaltung unter Beilage der Jahresrechnung sechs Wochen nach Genehmigung der Jahresrechnung,
in der Regel spätestens aber bis zum 1. Juli einzureichen. Weitere Informationen finden Sie unter Kapital-
und Ertragssteuer.
Steuererklärung zur Couponsteuer Gegenstand der Couponsteuer
sind die Coupons der von einem Inländer ausgegebenen Wertpapiere (Artikel 88a ff. Steuergesetz).
Unter die Couponsteuer fallen insbesondere die Gewinnausschüttungen inländischer
Aktiengesellschaften sowie die Zinszahlungen auf inländischen Bankguthaben mit einer Laufzeit von mehr
als zwölf Monaten. Steuerpflichtig ist der Schuldner des Coupons, nicht der Empfänger der Dividenden
oder Zinsen. Die Couponsteuererklärung kann bei der Steuerverwaltung oder am Online-Schalter
bezogen werden. Nähere Informationen finden Sie auch unter Couponsteuer.
Steuererklärung zur Grundstücksgewinnsteuer Wer ein
im Land gelegenes Grundstück veräussert und hierbei einen Gewinn erzielt, hat darauf die Grundstücksgewinnsteuer
zu entrichten (Artikel 62 Steuergesetz). Sobald der
schriftliche Grundstücksvertrag nach Prüfung durch die Grundverkehrsbehörden auf amtlichem Weg bei der
Steuerverwaltung eingeht, stellt die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen, d.h. dem Veräusserer des
Grundstücks, die Steuererklärung zu. Die ausgefüllte Steuererklärung ist dann innert 30 Tagen an die
Steuerverwaltung zurückzusenden. Nähere Informationen zu dieser Steuerart finden Sie unter Grundstücksgewinnsteuer.
Abrechnung der Mehrwertsteuer Mehrwertsteuerpflichtig
sind insbesondere Unternehmen und Selbständige ab einer bestimmten Höhe des Umsatzes (Artikel 21ff.
Mehrwertsteuergesetz). Wer steuerpflichtig wird, hat
sich innert 30 Tagen bei der Steuerverwaltung schriftlich anzumelden. Die Steuerverwaltung teilt dem
Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuernummer zu und übermittet dem Steuerpflichtigen das Abrechnungsformular.
Weitere Informationen finden Sie unter Mehrwertsteuer.
Formulare zu den Stempelabgaben Gemäss einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung mit der Schweiz findet das schweizerische Bundesgesetz über die Stempelabgaben auch in
Liechtenstein Anwendung. Zu den Stempelabgaben zählen die Emissionsabgabe auf der Ausgabe von Wertpapieren
(Aktien, Obligationen etc.), die Abgabe auf dem Umsatz von Wertpapieren und die Abgabe auf den Prämienzahlungen
für Versicherungen. Die Emissionsabgabe ist von den Gesellschaften abzurechnen, die
Wertpapiere ausgeben oder Kapitalerhöhungen vornehmen. Die Umsatzabgabe und die Abgabe auf den Versicherungsprämien
sind von den Effektenhändlern bzw. den Versicherern abzurechnen. Die Formulare für die Deklaration der
Stempelabgaben können bei der Liechtensteinischen Steuerverwaltung bezogen werden. Weitere Informationen
finden Sie unter Stempelabgaben und am Online-Schalter.
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Liechtensteinische Landesverwaltung • Peter-Kaiser-Platz 1 • 9490 Vaduz • Tel. +423 / 236 61 11 • E-Mail
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