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Übersicht


Steuererklärung zur Vermögens- und Erwerbssteuer


Zur Entrichtung der Vermögens- und Erwerbssteuer sind insbesondere die natürlichen Personen mit Wohnsitz im Land verpflichtet (Artikel 31 Steuergesetz). Die Steuerpflichtigen haben jährlich ihre Steuererklärung bei der Gemeindesteuerkasse ihrer Wohnsitzgemeinde einzureichen. Die Gemeindesteuerkasse stellt den Steuerpflichtigen das amtliche Formular für die Steuererklärung in der Regel im März eines Jahres direkt an die Wohnadresse zu. Wer irrtümlicherweise kein Formular zugesandt erhält, wird ersucht, sich bei der Gemeindesteuerkasse zu melden. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Vermögens- und Erwerbssteuer.

Steuererklärung zur Kapital- und Ertragssteuer


Der Kapital- und Ertragssteuer unterliegen insbesondere Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Anstalten, Stiftungen und Treuunternehmen, sofern diese im Land ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Artikel 73 Steuergesetz). Die Steuerverwaltung stellt den Steuerpflichtigen das amtliche Formular für die Einreichung der Steuererklärung jeweils zu Jahresbeginn zu. Die ausgefüllte Steuererklärung ist der Steuerverwaltung unter Beilage der Jahresrechnung sechs Wochen nach Genehmigung der Jahresrechnung, in der Regel spätestens aber bis zum 1. Juli einzureichen. Weitere Informationen finden Sie unter Kapital- und Ertragssteuer.

Steuererklärung zur Couponsteuer


Gegenstand der Couponsteuer sind die Coupons der von einem Inländer ausgegebenen Wertpapiere (Artikel 88a ff. Steuergesetz). Unter die Couponsteuer fallen insbesondere die Gewinnausschüttungen inländischer Aktiengesellschaften sowie die Zinszahlungen auf inländischen Bankguthaben mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten. Steuerpflichtig ist der Schuldner des Coupons, nicht der Empfänger der Dividenden oder Zinsen. Die Couponsteuererklärung kann bei der Steuerverwaltung oder am Online-Schalter bezogen werden. Nähere Informationen finden Sie auch unter Couponsteuer.

Steuererklärung zur Grundstücksgewinnsteuer


Wer ein im Land gelegenes Grundstück veräussert und hierbei einen Gewinn erzielt, hat darauf die Grundstücksgewinnsteuer zu entrichten (Artikel 62 Steuergesetz). Sobald der schriftliche Grundstücksvertrag nach Prüfung durch die Grundverkehrsbehörden auf amtlichem Weg bei der Steuerverwaltung eingeht, stellt die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen, d.h. dem Veräusserer des Grundstücks, die Steuererklärung zu. Die ausgefüllte Steuererklärung ist dann innert 30 Tagen an die Steuerverwaltung zurückzusenden. Nähere Informationen zu dieser Steuerart finden Sie unter Grundstücksgewinnsteuer.

Abrechnung der Mehrwertsteuer


Mehrwertsteuerpflichtig sind insbesondere Unternehmen und Selbständige ab einer bestimmten Höhe des Umsatzes (Artikel 21ff. Mehrwertsteuergesetz). Wer steuerpflichtig wird, hat sich innert 30 Tagen bei der Steuerverwaltung schriftlich anzumelden. Die Steuerverwaltung teilt dem Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuernummer zu und übermittet dem Steuerpflichtigen das Abrechnungsformular. Weitere Informationen finden Sie unter Mehrwertsteuer.

Formulare zu den Stempelabgaben


Gemäss einer zwischenstaatlichen Vereinbarung mit der Schweiz findet das schweizerische Bundesgesetz über die Stempelabgaben auch in Liechtenstein Anwendung. Zu den Stempelabgaben zählen die Emissionsabgabe auf der Ausgabe von Wertpapieren (Aktien, Obligationen etc.), die Abgabe auf dem Umsatz von Wertpapieren und die Abgabe auf den Prämienzahlungen für Versicherungen.
Die Emissionsabgabe ist von den Gesellschaften abzurechnen, die Wertpapiere ausgeben oder Kapitalerhöhungen vornehmen. Die Umsatzabgabe und die Abgabe auf den Versicherungsprämien sind von den Effektenhändlern bzw. den Versicherern abzurechnen. Die Formulare für die Deklaration der Stempelabgaben können bei der Liechtensteinischen Steuerverwaltung bezogen werden. Weitere Informationen finden Sie unter Stempelabgaben und am Online-Schalter.

                         

 

 
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