Home Begriffserklärungen Sitemap
Schriftgrösse + /- Seite weiterempfehlen Seite drucken
logo
DienstleistungsverzeichnisRegierung und VerwaltungOnlineschalter
Pfad : LLV.li / Regierung und Verwaltung / Steuerverwaltung / Steuererklärungen / Strafbestimmungen
Strafbestimmungen


Steuernachforderung


Wenn sich aus neuen Tatsachen ergibt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung ungenügend ist, so wird die vorenthaltene Steuer als Nachsteuer erhoben. Wurde die Steuer vorsätzlich vorenthalten, so sind zusätzlich 5% Zinsen einzuheben.

Die Steuernachforderung erstreckt sich auf die letzten 5 Jahre, für welche die Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder der Steuerpflichtige ungenügend veranlagt worden ist.

Strafsteuer bei Steuerhinterziehung


Wenn ein Steuerpflichtiger durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung, Steueranzeigen oder Auskünften hinsichtlich einer von ihm zu entrichtenden Steuer deren Einforderung verhindert, oder auf sonstige Art schuldhaft pflichtwidrig Steuern vorenthält, wird eine Strafsteuer, die neben der Nachsteuer zu entrichten ist, erhoben.

Die Strafsteuer wird nach dem Betrag der Differenz zwischen der nach Massgabe des Gesetzes geschuldeten und der tatsächlich entrichteten Steuer berechnet. Bei jährlich wiederkehrenden Steuern ist die Strafsteuer nach dem Betrag der Summe der Differenz der letzten fünf Jahre zu berechnen.

Die Strafe wird mit den folgenden Sätzen verhängt:
a) der einfache Betrag der Differenz, wenn diese nicht mehr als 25% der gesetzlich geschuldeten Steuer beträgt;
b) der doppelte Betrag der Differenz, wenn diese mehr als 25% aber nicht mehr als 50% der gesetzlich geschuldeten Steuer beträgt;
c) der dreifache Betrag der Differenz, wenn diese mehr als 50% der gesetzlich geschuldeten Steuer beträgt.

Wenn die Differenz nicht mehr als 10% der nach Massgabe des Gesetzes geschuldeten Steuer beträgt oder nur fahrlässiges Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt, so kann die Strafsteuer bis auf die Hälfte herabgesetzt werden.

Steuerbetrug


Wer eine Steuerhinterziehung durch vorsätzlichen Gebrauch falscher, verfälschter, inhaltlich unwahrer Geschäftsbücher oder anderer Urkunden begeht, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.

                         

 

 
Suchen & Finden  
Hauptruf: 236 61 11
Steuerverwaltung (STV)
Über das gesamte Portal

Erweiterte Suche, Hilfe zur Suche
Allgemeines - Steuerverwaltung (STV) / Steuererklärungen
Organisation/Ansprechpersonen
Öffnungszeiten
Kontakt/Standort
Kontaktformular
Links
Fragen und Antworten
Newsletter
Newsarchiv
Recht - Steuerverwaltung (STV) / Steuererklärungen
Steuergesetz
Mehrwertsteuergesetz
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen FL und A (1969)
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen FL und A (1955)
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen FL und CH
weiter
Onlineschalter -Steuerverwaltung (STV) / Steuererklärungen

Sie haben die Möglichkeit die Dokumente
   - von A-Z,
   - nach Dokumententyp
   - oder nach Thema zu sortieren.

Bitte wählen Sie:

Portaldienste
 
Liechtensteinische Landesverwaltung • Peter-Kaiser-Platz 1 • 9490 Vaduz • Tel. +423 / 236 61 11 • E-Mail