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Rechtskräftig können geschuldete Steuern, Nachsteuern, Bussen, Zinsen und Kosten
ganz oder teilweise nachgelassen werden, wenn deren Entrichtung für den Zahlungspflichtigen eine unzumutbare
Härte bedeuten würde.
Der Steuernachlass steht im engen Zusammenhang mit Art 27 SteG, in welchem die Einräumung
von Zahlungserleichterungen gesetzlich geregelt ist. Zahlungserleichterungen, wie z.B. Ratenzahlungen,
können bewilligt werden, wenn die rechtzeitige Zahlung der Steuerschuld für den Steuerpflichtigen eine
erhebliche Härte bedeutet.
Das Gesuch um Steuernachlass, dem alle Beweise beizulegen sind, ist an die Steuerverwaltung
zu richten, die in Ausübung pflichtgemässen Ermessens darüber zu entscheiden hat. Bei gänzlicher oder
teilweiser Ablehnung des Gesuches durch die Steuerverwaltung kann der Gesuchsteller innerhalb von 14
Tagen ab Zustellung des Entscheides Beschwerde bei der Regierung erheben, die endgültig entscheidet.
Gesetzliche Grundlage Gesetz über die
Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, SteG)
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