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Die Stempelabgaben sind Steuern auf dem Rechtsverkehr mit bestimmten
Urkunden, nämlich die Kapitalbeschaffung und den Umsatz von Urkunden, insbesondere von Wertpapieren.
Das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein gilt stempelsteuerrechtlich aufgrund des Zollanschlussvertrages
vom 29. März 1923 als Inland in Bezug auf die Bundesgesetzgebung über die eidg. Stempelabgaben. Soweit
nichts anderes bestimmt wird und in den Ausführungsbestimmungen betreffend die Durchführung der Bundesgesetzgebung
über Stempelabgaben nichts anderes geregelt ist, findet diese Gesetzgebung im Fürstentum Liechtenstein
unverändert Anwendung. Es werden drei Abgaben unterschieden: - Die
Emissionsabgabe auf der Ausgabe inländischer Beteiligungsrechte, Obligationen und Geldmarktpapiere;
- Die
Umsatzabgabe auf dem Umsatz bestimmter in- und ausländischer Urkunden wie Beteiligungsrechte, Fondsanteile,
Obligationen und diesen gleichgestellten Urkunden;
- Die Abgabe
auf Versicherungsprämien, d.h. auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Urkunden.
Werden
bei steuerbaren Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt, so treten an deren Stelle die Geschäftsbücher
oder sonstigen Urkunden, welche der Feststellung der Rechtsvorgänge dienen. Alle
stempelsteuerrechtlichen Abgaben sind wie in der Schweiz zu entrichten. Fragen im Zusammenhang mit der
Stempelsteuer sind direkt an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu
richten.
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