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Stempel- und Emissionsabgaben


Die Stempelabgaben sind Steuern auf dem Rechtsverkehr mit bestimmten Urkunden, nämlich die Kapitalbeschaffung und den Umsatz von Urkunden, insbesondere von Wertpapieren. Das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein gilt stempelsteuerrechtlich aufgrund des Zollanschlussvertrages vom 29. März 1923 als Inland in Bezug auf die Bundesgesetzgebung über die eidg. Stempelabgaben. Soweit nichts anderes bestimmt wird und in den Ausführungsbestimmungen betreffend die Durchführung der Bundesgesetzgebung über Stempelabgaben nichts anderes geregelt ist, findet diese Gesetzgebung im Fürstentum Liechtenstein unverändert Anwendung.

Es werden drei Abgaben unterschieden:

  • Die Emissionsabgabe auf der Ausgabe inländischer Beteiligungsrechte, Obligationen und Geldmarktpapiere;
  • Die Umsatzabgabe auf dem Umsatz bestimmter in- und ausländischer Urkunden wie Beteiligungsrechte, Fondsanteile, Obligationen und diesen gleichgestellten Urkunden;
  • Die Abgabe auf Versicherungsprämien, d.h. auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Urkunden.

Werden bei steuerbaren Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt, so treten an deren Stelle die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden, welche der Feststellung der Rechtsvorgänge dienen.

Alle stempelsteuerrechtlichen Abgaben sind wie in der Schweiz zu entrichten. Fragen im Zusammenhang mit der Stempelsteuer sind direkt an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu richten.

                         

 

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