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Wer ist steuerpflichtig?


Gemäss Artikel 10 Absatz 1 MWSTG ist steuerpflichtig, wer selbst ohne Gewinnabsicht und unabhängig von Rechtsform und Zweck ein Unternehmen betreibt, wenn er nicht nach Artikel 10 Absatz 2 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist (s. unten). Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (vgl. Art. 10 Abs. 1 MWSTG).

Steuerpflichtig werden können insbesondere natürliche Personen (Einzelunternehmen), Personengesellschaften (wie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften), juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, unselbstständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, welche - wie beispielsweise im Bauwesen tätige Arbeitsgemeinschaften - unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen.

Befreiung von der Steuerpflicht

Grundsätzlich ist von der Steuerpflicht befreit, wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als 100'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt. Gemäss dieser Konzeption begründet nicht mehr das Überschreiten der Limite die Steuerpflicht, sondern das Unterschreiten der Limite befreit von der Steuerpflicht.

Die einzigen Ausnahmen zu dieser Limite von 100'000 Franken betreffen Sportvereine, gemeinnützige Institutionen und neu auch die Kulturvereine, bei denen die bisherige Limite von 150'000 Franken beibehalten wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG).

Ebenfalls von der Steuerpflicht befreit ist, wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, wenn es im Inland ausschliesslich Leistungen erbringt, welche der Bezugsteuer unterliegen (Art. 45 bis 49 MWSTG). Für ausländische Anbieter von Telekommunikations- und elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger gilt diese Regel jedoch nicht. Für die Steuerpflicht dieser Unternehmen sind die Umsätze aus den entsprechenden Leistungen massgebend. Wie für inländische Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht, sobald die massgebende Limite von 100'000 Franken erreicht wird.

Für die Steuerpflicht massgebender Umsatz

Für die Prüfung des massgebenden Umsatzes wird immer auf die vereinbarten Entgelte abgestellt (in Rechnung gestellte Entgelte, ohne MWST).

Für die Abklärung der Steuerpflicht massgebend sind die Umsätze aus allen steuerbaren Leistungen (einschliesslich Umsätzen aus von der Steuer befreiten Leistungen). Nicht zum massgebenden Umsatz gehören insbesondere die Leistungen, welche von der Steuer ausgenommen sind (im Sinne von Art. 21 MWSTG), der Eigenverbrauch (im Sinne von Art. 31 MWSTG), die Einnahmen, welche in Artikel 18 Absatz 2 MWSTG erwähnt werden (Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, Spenden, Einlagen in ein Unternehmen usw.) sowie die in Artikel 24 Absatz 6 MWSTG erwähnten Beträge (Billettsteuern, die Mehrwertsteuer selbst, der Wert des Bodens usw.).

Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland (Artikel 45 MWSTG)

Wer nicht schon nach Artikel 10 MWSTG steuerpflichtig ist, wird ebenfalls steuerpflichtig, sofern er im Kalenderjahr für mehr als 10'000 Franken Dienstleistungen oder Lieferungen bezieht, welche der Bezugsteuer unterliegen.

Der Bezugsteuer unterliegen:

  • Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern sich der Ort der Leistung nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG im Inland befindet;
  • die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten (unterliegt der Einfuhrsteuer nicht, wenn sich nach Artikel 52 Abs. 2 des CH-MWSTG kein Marktwert feststellen lässt);
  • Lieferungen im Inland durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern diese Lieferungen nicht der Einfuhrsteuer unterliegen.

Für denjenigen Leistungsempfänger, der nicht schon nach Artikel 10 MWSTG steuerpflichtig ist, beschränkt sich die Steuerpflicht nach Artikel 45 MWSTG auf den Bezug solcher Leistungen. Im Falle von Lieferungen im Inland durch Unternehmen mit Sitz im Ausland nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c MWSTG (beispielsweise ein ausländisches Unternehmen, welches im Inland Werkleistungen ausführt, ohne Material über die Grenze zu bringen) muss der Leistungsempfänger durch die zuständige Behörde über seine Bezugsteuerpflicht informiert werden.

Bereits steuerpflichtige Personen haben über jeden Bezug abzurechnen.

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Grundsätzlich beginnt die Steuerpflicht mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit und endet mit deren Beendigung. Ist die unternehmerische Tätigkeit einmal aufgenommen und das Unternehmen im Mehrwertsteuerregister eingetragen, kann es sich von der Steuerpflicht befreien lassen, wenn es die massgebende Umsatzlimite nicht mehr erreicht und zu erwarten ist, dass es sie auch in der nachfolgenden Steuerperiode nicht erreichen wird. In diesem Fall muss es die Steuerverwaltung schriftlich informieren; andernfalls wird angenommen, dass es auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet (freiwillige Steuerpflicht; Art. 14 Abs. 3 MWSTG).

Anmeldepflicht

Wer die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt, muss sich unaufgefordert innert 30 Tagen seit Erfüllung der Voraussetzungen bei der Liechtensteinischen Steuerverwaltung schriftlich anmelden.

Die Anmeldung erfolgt mit dem Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht

Hinweis für Unternehmen mit Sitz im Ausland (ausserhalb FL und CH):

Der Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger für ausländische Unternehmen ist unter folgendem Link "Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger für ausländische Unternehmen" abrufbar.

                         

 

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