Reduzierter Satz
Die Steuer wird zum reduzierten Satz von 2,5% erhoben
1. auf dem Umsatz (und der Einfuhr) folgender Gegenstände:
- Wasser in Leitungen;
- Nahrungsmittel und Zusatzstoffe nach dem schweizerischen Lebensmittelgesetz;
- Vieh, Geflügel, Fische zu Speisezwecken;
- Getreide;
- Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt;
- Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere, Düngstoffe;
- Pflanzenschutzstoffe, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial;
- Medikamente;
- Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter der von der Regierung zu bestimmenden Arten;
2. auf dem Entgelt für Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme derjenigen mit gewerblichem Charakter (z.B. Werbespots);
3. auf den von der Steuer ausgenommenen Umsätzen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 bis 16 des Mehrwertsteuergesetzes, unter der Voraussetzung, dass für deren Versteuerung optiert wurde;
4. auf im Bereich der Landwirtschaft erbrachten Bodenbearbeitungsleistungen, die unmittelbar der Erzeugung von zum reduzierten Satz steuerbaren Urprodukten vorausgehen (z.B. Pflügen, Eggen, Ansäen), welche ihrerseits hauptsächlich zum Zweck der menschlichen Ernährung oder als Futter- und Streumittel für Tiere bestimmt sind und auf der Bearbeitung solcher noch mit dem Boden verbundenen Erzeugnisse (z.B. Ernten von Heu, Getreide, Gemüse, Früchten).
Sondersatz für Beherbergung
Beherbergungsleistungen (Übernachtung mit Frühstück) in der Hotellerie (Hotel- und Kurbetriebe) sowie in der Parahotellerie sind zu 3,8% steuerbar.
Normalsatz
Auf den Umsätzen (und der Einfuhr) aller anderen Gegenstände sowie auf allen übrigen der Steuer unterliegenden Dienstleistungen ist die Steuer zu 8,0% geschuldet.
Saldosteuersätze
Mit der Anwendung der Saldosteuersätze werden administrative Arbeiten hinsichtlich Buchhaltung und Steuerabrechnung wesentlich vereinfacht, weil die an die Steuer auf dem Umsatz anrechenbare Vorsteuer nicht mehr ermittelt werden muss.
Bei den Saldosteuersätzen handelt es sich nicht um die Steuersätze, wie sie in den Fakturen an Steuerpflichtige anzugeben sind, sondern lediglich um Hilfsmittel, die die Steuerberechnung in der Abrechnung erleichtern sollen.
Die Saldosteuersätze wurden in der Weise ermittelt, dass sie bei der Steuerberechnung im Sinne von Multiplikatoren anzuwenden sind. In der Steuerabrechnung muss deshalb der steuerbare Totalumsatz einschliesslich Steuer deklariert und mit dem Saldosteuersatz multipliziert werden.
Wer darf Saldosteuersätze anwenden?
Mit Saldosteuersätzen halbjährlich abrechnen können diejenigen Steuerpflichtigen, welche beide nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllen und deren entsprechendes Gesuch bewilligt wurde:
- Der steuerbare Jahresumsatz (inkl. Steuer) darf nicht mehr als CHF 5'020'000 betragen.
- Die Steuerzahllast darf nicht mehr als CHF 109'000 pro Jahr betragen. Sie wird durch Multiplikation des gesamten steuerbaren Umsatzes mit dem für die betreffende Branche geltenden Saldosteuersatz ermittelt.
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