Allgemeines
Die Flexibilisierung und Individualisierung der Salärkonzepte haben zu einer starken Zunahme der Gehaltsnebenleistungen geführt, so dass für ArbeitgeberInnen das Ausfüllen des Lohnausweises stets schwieriger wurde. Der neue Lohnausweis soll hier insoweit Erleichterungen bringen, dass er einerseits detaillierter gestaltet ist und somit für die einzelnen Nebenleistungen entsprechende Felder vorsieht. Andererseits wurden als Hilfestellung zum Ausfüllen des Lohnausweises eine Kurzanleitung sowie eine Wegleitung erstellt. Da der neue Lohnausweis detaillierter und somit transparenter ist, führt er zu mehr Rechtsgleichheit und Steuergerechtigkeit bei der Besteuerung der Löhne. Der neue Lohnausweis bringt auch eine weitgehende Harmonisierung des sozialversicherungsrechtlichen sowie des steuerrechtlichen Bruttolohnes, soweit dies im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vorgaben möglich war.
Für kleine Unternehmen (bis maximal 10 ArbeitnehmerInnen), welche kein eigenes Programm für die Erstellung des Lohnausweises besitzen, wurde die Applikation "eLohnausweis" entwickelt. Dieses Hilfsmittel erleichtert ihnen das Ausfüllen des neuen Lohnausweisformulars. Unternehmen, die „lisign“, die elektronische Identifikations- und Signaturlösung der Landesverwaltung besitzen, können die Lohnlisten nicht nur elektronisch erstellen, sondern sie auch direkt online bei der Steuerverwaltung einreichen.
Der neue Lohnausweis wurde so gut wie möglich an das Lohnausweisformular der Schweiz angepasst. Da die Schweiz den neuen Lohnausweis nach einer langen Einführungs- und Testphase schon vor rund zwei Jahren eingeführt hat, kann Liechtenstein auf eine grosse Erfahrung zurückgreifen. Zudem verwenden diverse ArbeitgeberInnen das schweizerische Lohnausweisformular bereits heute. Aufgrund der weitgehenden Übereinstimmung des liechtensteinischen mit dem schweizerischen Lohnausweis akzeptiert die Steuerverwaltung auch weiterhin den schweizerischen Lohnausweis.
Wichtiger Hinweis
Der gesetzliche Beitrag des Arbeitgebers an die Krankenpflegeversicherung muss auf dem neuen Lohnausweis nicht deklariert werden. Diese Informationen werden von der veranlagenden Behörde nicht benötigt. Es sind ausschliesslich die in den Ziffern 9 und 10 erwähnten Abzüge zu deklarieren.
Einführungszeitpunkt
Der neue Lohnausweis findet ab Steuerperiode 2011 und somit für Lohnzahlungen ab 01.01.2011 obligatorisch Anwendung. Es steht den Arbeitgebern jedoch frei, den neuen Lohnausweis bereits für die Löhne der Jahre 2009 und 2010 zu verwenden.
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