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Grundstücksgewinnsteuer


Beim Verkauf von einem im Lande gelegenen Grundstück, ist der Veräusserer steuerpflichtig.

Als Veräusserungserlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen. D.h. falls zum Beispiel die Vertragsparteien bestimmen, dass die Grundstückgewinnsteuer durch den Käufer getragen wird (gesetzlich steuerpflichtig ist der Verkäufer), so ist dies eine weitere Leistung. In diesem Fall bezahlt der Käufer nicht nur den im Kaufvertrag bestimmten Kaufpreis sondern zuzüglich ebenfalls die vom Verkäufer geschuldete Grundstückgewinnsteuer. Somit ist der Grundstückgewinnsteuerbetrag in den Kaufpreis miteinzubeziehen.

Ebenfalls können unter weiteren Leistungen zusätzliche Schuldübernahmen verstanden werden, sowie Einräumungen von Wohn- und Nutzniessungsrechten, Ausgleichsbeträge an Geschwister und Verwandte. Für diesbezüglich Abklärungen bitten wir Sie, sich direkt mit der Abteilung Spezialsteuer in Verbindung zu setzen.

Anlagekosten / Gestehungskosten


Als Anlagekosten gelten

  • der Erwerbspreis, den der Verkäufer aufgebracht hat, um dieses Grundstück zu erwerben
  • Vertragserstellungskosten, Verkaufsprovisionen, Steuern und Grundbuchgebühren, falls diese laut Vertrag von damals vom Käufer (jetziger Verkäufer) bezahlt wurden.
  • Falls der Verkäufer Eigentümer durch Erbschaft wurde, ist der Steuerschätzwert für die Bemessung der Anlagekosten massgebend. War der Verkäufer bis und mit dritten Grad (Kind, Eltern, Ehegatten, Grosseltern, Geschwister, Onkel, Tante) zum Erblasser verwandt, kann der Veräusserer die Kosten vom Rechtsvorgänger ebenfalls übernehmen.
  • Bei Erstellung eines Gebäudes sind dies die Baukosten, inklusive den aufgewendeten Baukreditzinsen.
  • Wertvermehrende Aufwendungen ohne die üblichen Werterhaltungskosten. Dies können sein, Umbau- und/oder Anbaukosten, Erstellung eines Wintergartens, Einbau von qualitativ besseren Fenstern oder Bodenbeläge, usw.

Werterhaltungskosten wie z.Bsp. Fassadenrenovationen, Malerarbeiten sowie Unterhaltsarbeiten und Reparaturen können nicht als Anlagekosten geltend gemacht werden.

Allgemein gilt zu bemerken, dass der Verkäufer verpflichtet ist, diese Kosten mittels Belegen und Rechnungen gegenüber der Steuerbehörde nachzuweisen.

Grundstückgewinn


Als Grundstückgewinn gilt der Verkaufspreis, mit Einschluss aller weiteren Leistungen, abzüglich die von der Steuerverwaltung anerkannten Anlagekosten.

Besitzdauer und Steuersätze


Für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer wird der massgebende Steuersatz (die Tabelle finden Sie im Onlineschalter) von der Besitzdauer des vom Steuerpflichtigen zum Verkauf stehenden Grundstückes bestimmt.

Hat der Verkäufer das Grundstück durch Erbschaft erhalten und war bis und mit dritten Grad (Kind, Eltern, Ehegatten, Grosseltern, Geschwister, Onkel, Tante) mit dem Erblasser verwandt, so kann der Veräusserer ebenfalls die Besitzdauer des Rechtsvorgänger übernehmen.

Anmerkung der Steuerverwaltung


Für spezielle Beratung betreffend den Anlagekosten, wertvermehrende Aufwendungen, zusätzliche Leistungen, Besitzdauer und dergleichen ersuchen wir Sie, vor Unterzeichnung des Vertrages mit der Steuerverwaltung in Kontakt zu treten.

                         

 

 
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