|
Der Besteuerung durch die Schenkung gilt der im Lande sich vollziehende Vermögenserwerb durch Schenkung unter Lebenden. Als Schenkung gilt:
- jede freiwillige, unentgeltliche Zuwendung
- der Erlass von Verbindlichkeiten
- Zuwendungen aus Stiftungen
- Widmung von Versicherungsleistungen
Der Vermögenserwerb durch Schenkung gilt als im Lande vollzogen, wenn er inländische Grundstücke zum Gegenstand hat, oder, beim Übergang von beweglichen Vermögen, wenn der Geschenkgeber zur Zeit der Schenkung Wohnsitz oder Aufenthalt im Lande hat. Befand sich der Wohnsitz des Geschenkgebers zur Zeit der Schenkung im Ausland, so wird bei beweglichem Vermögen die Steuer bezogen, sofern der Beschenkte seinen Wohnsitz im Lande hat und nicht nachweisen kann, dass ihm eine der Schenkungssteuer gleichartige ausländische Steuer zu Lasten fällt.
Steuerpflicht und Haftung Zur Entrichtung der Schenkungssteuer ist der Beschenkte verpflichtet. Für die Entrichtung der Schenkungssteuer haftet der Geschenkgeber solidarisch mit dem Beschenkten.
Bemessung der Schenkungssteuer Die Schenkungssteuer bemisst sich nach dem Verwandtschaftsgrad vom Beschenktem zum Schenker sowie nach der Höhe der Zuwendung (Die entsprechenden Steuersätze finden Sie im Onlineschalter).
Deklarieren von Schenkungen Wir bitten Sie, Schenkungen mittels dem amtlichen Formular Schenkungsanzeige zu deklarieren. Die ausgefüllte Schenkungsanzeige senden Sie bitte an die Steuerverwaltung, Lettstrasse 37, 9490 Vaduz.
Ebenfalls haben Sie die Möglichkeit Schenkungen direkt in Ihrer persönlichen Steuererklärung Hilfsformular A, Seite 1, zu deklarieren.
|