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Nachlass- und Erbanfallsteuer


Der Nachlasssteuer unterliegen die in Liechtenstein fällig gewordenen Verlassenschaften. Diese gilt als in Liechtenstein fällig geworden, wenn der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Liechtenstein hatte oder wenn die Verlassenschaft inländische Grundstücke umfasst. Die Nachlasssteuer ist von den Erben zu entrichten.

Sie gestaltet sich progressiv je nach der Höhe der hinterlassenen Vermögensmasse und beträgt maximal 5 Prozent. Beim Übergang des Nachlasses an Ehegatten, Kinder und Eltern des Erblassers beträgt der Steuersatz die Hälfte. Die Tabelle der Steuersätze finden Sie im Onlineschalter

Der Erbanfallssteuer unterliegt der in Liechtenstein sich vollziehende Vermögenserwerb von Todes wegen, der aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder letztwilliger Verfügung stattfindet. Als in Liechtenstein vollzogen gilt der Vermögenserwerb dann, wenn er inländische Grundstücke zum Gegenstand hat oder beim beweglichen Vermögen, wenn der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Liechtenstein hatte.

Der Erbanfallssteuer unterliegt auch das bewegliche Vermögen, wenn nur der Empfänger (Erbe, Vermächtnisnehmer) seinen Wohnsitz in Liechtenstein hat und dieser nicht nachweisen kann, dass auf dem Vermögenserwerb eine gleichartige ausländische Steuer erhoben wird.

Zur Entrichtung der Erbanfallssteuer ist der Erbe verpflichtet. Die Steuersätze richten sich nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Empfänger; hinzu kommen Zuschläge, die sich nach der Höhe der Vermögensanfälle bemessen. So beträgt die Erbanfallssteuer beispielsweise für Ehegatten und Kinder mindestens 0,5 Prozent und höchstens 0,75 Prozent und für nicht verwandte Personen mindestens 18 Prozent und höchstens 27 Prozent.

                         

 

 
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