Zur
Entrichtung der Nachlass- und Erbanfallssteuer sind die Erben verpflichtet. Durch die Nachlasssteuer
werden die beim Tod einer Person im Land fällig gewordenen Verlassenschaften (Immobilien, Barschaften,
etc.) besteuert. Mit der Erbanfallssteuer wird der im Land sich vollziehende Vermögenserwerb von Todes
wegen erfasst (Artikel 90 Steuergesetz). Der
Steuersatz der Nachlasssteuer liegt zwischen
0,5 % und 5 % des Reinnachlasses. Im Falle der Erbanfallssteuer liegt der Steuersatz zwischen 0,5 %
und 27 % des Erbanfalles. Weitere Informationen zu diesen beiden Steuerarten finden Sie unter Nachlass-
und Erbanfallssteuer.
Schenkungssteuer
Die
Schenkungssteuer
ist vom Beschenkten zu entrichten. Gegenstand der Schenkungssteuer ist der Vermögenserwerb, welcher
sich aufgrund einer Schenkung unter Lebenden vollzieht. Dabei gilt jede freiwillige, unentgeltliche
Zuwendung als Schenkung (Artikel 90 Steuergesetz). Der
Steuersatz liegt (wie bei der
Erbanfallssteuer) zwischen 0,5 % und 27 % des Wertes der Schenkung. Weitere Informationen zu dieser
Steuerart finden Sie unter Schenkungssteuer.