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Erbanfalls- und Schenkungssteuer


In dieser Rubrik finden sich Informationen zur Nachlass- und Erbanfallssteuer sowie zur Schenkungssteuer.

Nachlass- und Erbanfallssteuer


Zur Entrichtung der Nachlass- und Erbanfallssteuer sind die Erben verpflichtet. Durch die Nachlasssteuer werden die beim Tod einer Person im Land fällig gewordenen Verlassenschaften (Immobilien, Barschaften, etc.) besteuert. Mit der Erbanfallssteuer wird der im Land sich vollziehende Vermögenserwerb von Todes wegen erfasst (Artikel 90 Steuergesetz).
Der Steuersatz der Nachlasssteuer liegt zwischen 0,5 % und 5 % des Reinnachlasses. Im Falle der Erbanfallssteuer liegt der Steuersatz zwischen 0,5 % und 27 % des Erbanfalles. Weitere Informationen zu diesen beiden Steuerarten finden Sie unter Nachlass- und Erbanfallssteuer.

Schenkungssteuer


Die Schenkungssteuer ist vom Beschenkten zu entrichten. Gegenstand der Schenkungssteuer ist der Vermögenserwerb, welcher sich aufgrund einer Schenkung unter Lebenden vollzieht. Dabei gilt jede freiwillige, unentgeltliche Zuwendung als Schenkung (Artikel 90 Steuergesetz).
Der Steuersatz liegt (wie bei der Erbanfallssteuer) zwischen 0,5 % und 27 % des Wertes der Schenkung. Weitere Informationen zu dieser Steuerart finden Sie unter Schenkungssteuer.

                         

 

 
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