Wer hat Anspruch ?
Anspruch auf Ausbildungsbeihilfen haben:
- in Liechtenstein wohnhafte Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung
mindestens drei Jahre ununterbrochen oder insgesamt mindestens fünf Jahre ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein
nachweisen können;
- in Liechtenstein wohnhafte Personen, bei denen mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt
der Antragstellung ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein hat;
- im Ausland wohnhafte Personen mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht, die während der
letzten zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre einen ordent-lichen Wohnsitz
in Liechtenstein hatten, sofern der Wohnsitzstaat keine gleichwertige Unterstützung gewährt;
Der
Anspruch auf Ausbildungsbeihilfen ist nicht nur abhängig vom Wohnsitz, sondern u. a. auch von den Einkommens-
und Vermögensverhältnissen. So muss die Ausbildung selber finanziert werden, wenn genügend eigene Mittel
oder genügend Mittel der Eltern vorhanden sind.
Die Höhe der Eigenleistung errechnet die Stipendienstelle auf der Grundlage von
Steuerdaten. Gemäss Art. 32 des Stipendiengesetzes ist die Stipendienstelle berechtigt, bei den Gemeinden
und bei der Steuerverwaltung die für die Berechnung der Ausbildungsbeihilfen notwendigen Steuerdaten
einzuholen. Dies gilt auch für die Steuerdaten beider Elternteile, unabhängig von ihrem Zivilstand,
wenn die Antrag stellende Person das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
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