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Ihr Kind hat das sechste Lebensjahr erfüllt und kommt in die Schule.
Schulfähigkeit
"Schulfähigkeit", "Schulbereitschaft", "Einschulung", "Übertritt" sind Begriffe, welche im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Primarschule verwendet werden. Der Begriff "Schulfähigkeit" beinhaltet drei Teilbereiche:
- Entwicklungsstand des Kindes
- Anforderungsprofil der Schule
- Umwelt Familie
Die drei Bereiche sind untrennbar miteinander verflochten. Eine Einschätzung der Schulfähigkeit lässt sich daher nur vornehmen, wenn diesem Zusammenhang Rechnung getragen wird; das heisst, die einzelnen Aspekte dürfen nicht losgelöst voneinander bewertet werden. Ob ein Kind schulfähig ist oder nicht, hängt also nicht nur vom Kind, sondern auch stark von den jeweiligen schulischen Bedingungen und Anforderungen ab.
Die Kindergärtnerin berät Sie aufgrund ihrer Beobachtungen zur Schulfähigkeit Ihres Kindes, damit Sie bzw. der Schulrat die optimale Schullaufbahnentscheidung fällen können.
Für eine eventuelle Abklärung Ihres Kindes bezüglich der Schulfähigkeit steht Ihnen der Schulpsychologische Dienst in Triesen zur Verfügung.
Verschiedene Bildungswege stehen zur Wahl:
Anmeldung
Die Anmeldung für die Schule erfolgt mit der Einschreibung in die Schule in schriftlicher Form. Der Einschreibungstermin wird jeweils in den Landeszeitungen, dem Gemeindekanal und dem Landeskanal bekanntgegeben. Ausserdem erhalten die Eltern Ende März ein Informationsschreiben mit dem Einschreibungsformular. Das Formular ist jeweils bis zum Einschreibungstermin ausgefüllt an die Schulleitung der Wohngemeinde bzw. des Schulbezirkes zurückzusenden.
Eintritt in die Schule - Flexibler Schuleintritt
Grundsätzlich sind Kinder, welche am 30. Juni (Stichtag) das sechste Lebensjahr erfüllt haben, schulpflichtig. Die Frist, innert welcher die Eltern nach vorgängiger Orientierung durch das Schulamt und die Kindergärtnerin frei über den Eintritt ihres Kindes in die Schule entscheiden können, beträgt vier Monate. Sie beginnt am 1. Mai und endet am 31. August eines Jahres.
Damit dem individuellen Entwicklungsstand der Kinder besser Rechnung getragen werden kann, wurde der Schuleintritt flexibler geregelt. Gleichzeitig wurde durch die flexible Zone die Elternmitsprache verstärkt.
Die flexible Zone dauert vom 1. Mai bis am 31. August. Kinder, die in der flexiblen Zone geboren sind, können auf Wunsch der Erziehungsberechtigten bei entsprechender Schulfähigkeit eingeschult werden. Sie können aber auch ein weiteres Jahr den Kindergarten besuchen. Nicht vorgesehen ist für diese Kinder eine Einschulung in die Vorschule oder die Einführungsklasse, sofern der Kindergarten nur ein Jahr besucht wurde.
Elterngespräch
Sowohl im ersten als auch im zweiten Kindergartenjahr findet ein Elterngespräch statt. Ziel des Gespräches im zweiten Kindergartenjahr ist, eine Übereinstimmung (Empfehlung der Kindergärtnerin und Wunsch der Erziehungsberechtigten) bezüglich des weiteren Bildungsweges des Kindes zu erzielen.
Rückstellung
Wollen Sie Ihr Kind (geboren vor dem 1.Mai) ein Jahr später in die Schule schicken, stellen Sie in Absprache mit der Kindergärtnerin einen Antrag an den Schulrat. Der Schulrat entscheidet und holt bei Bedarf die für den Rückstellungsentscheid notwendigen Gutachten ein.
Einschulung: Private Schulen, ausländische Schulen
Falls Sie Ihr Kind in eine liechtensteinische Privatschule bzw. in eine Schule im Ausland einschulen möchten, senden Sie dem Schulamt bitte das ausgefüllte Formular „Besuch einer Privatschule bzw. einer ausländischen Schule“ zu. Es kann hier abgerufen oder beim Schulamt bezogen werden.
Vorzeitiger Eintritt
Wollen Sie Ihr Kind ein Jahr früher in die Schule schicken und halten es für schulfähig, stellen Sie in Absprache mit der Kindergärtnerin einen Antrag an den Schulrat. Für den Schulratsentscheid bedarf es einer Stellungnahme der Kindergärtnerin sowie des Schulpsychologischen Dienstes.
Schulbesuch ausserhalb des Schulbezirkes
Für den Besuch einer öffentlichen Schule ausserhalb des Schulbezirkes (z.B. Kindertagesstätte bzw. Tagesmutter in einer anderen Gemeinde) benötigen Sie eine Bewilligung des Schulamtes. Bitte richten Sie diesbezüglich bis Anfang Mai ein schriftliches Gesuch mit Begründung an das Schulamt des Fürstentums Liechtenstein, Inspektorat Kindergarten und Primarschule, Postfach 684, 9490 Vaduz.
Broschüre "Vom Kindergarten in die Schule" (256 kb) 
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