logo
DienstleistungsverzeichnisRegierung und VerwaltungOnlineschalter
Pfad : LLV.li / Regierung und Verwaltung / Schulamt / Schülerinnen / Schüler / Dispensen
Dispensen


Allgemeines

Die in einen öffentlichen Kindergarten oder eine öffentliche Schule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler haben regelmässig und pünktlich den Unterricht und die Schulveranstaltungen zu besuchen (Schulbesuchspflicht gemäss Art. 83 Schulgesetz).

In dem vom Schulamt herausgegebenen amtlichen Ferienkalender (71 kb) 

sind die Unterrichtstage und die unterrichtsfreien Tage nach den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt (Verordnung vom 31. August 1993 über die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr).

Unterrichtsdispensen und Dispensen von Schulveranstaltungen können nur für begründete Anlässe bewilligt werden.

Benutzung des Formulars / Zeitpunkt der Antragstellung

Für die Antragstellungen ist das Formular

Dispensgesuch

zu benutzen.

Es ist spätestens eine Woche vor Beginn der geplanten Abwesenheit, auf jeden Fall aber vor verbindlichen Buchungen (Reservationen, Arrangements etc.) vollständig ausgefüllt bei der Klassenlehrperson bzw. bei der Kindergärtnerin einzureichen.

Pro Kind ist jeweils ein Formular auszufüllen und der Klassenlehrperson bzw. der Kindergärtnerin abzugeben.

Zuständigkeiten

Die Klassenlehrperson bzw. die Kindergärtnerin entscheidet über Dispensanträge bis zu einem Tag Abwesenheit.

Bei Gesuchen für längere Abwesenheiten gilt:

  • Zu mehrtägigen Dispensgesuchen nimmt die Klassenlehrperson bzw. die Kindergärtnerin positiv oder negativ zuhanden der Schulleitung oder des Schulamtes Stellung.
  • Gesuche für längere Abwesenheiten werden von der Schulleitung (bis drei Tage) bzw. vom Schulamt (ab vier Tagen) entschieden.

Hinweise zu einigen Dispensbegründungen

a) Ferienverlängerung, Ferien während der Unterrichtszeit

Gesuche um Ferienverlängerungen werden abgelehnt, wenn nicht besondere unaufschiebbare familiäre Gründe geltend gemacht werden.

Können die Familienferien nicht während der Schulferien gemäss amtlichem Ferienkalender (71 kb)  durchgeführt werden und bestätigt der Arbeitgeber schriftlich diesen Umstand, können Ferien ausnahmsweise auch ausserhalb der Schulferien bewilligt werden.

b) Religiöse Feiertage

Die Feiertage der katholischen Kirche in Liechtenstein sind gemäss amtlichem Ferienkalender (71 kb)  schulfrei.
Für wichtige Feiertage von anerkannten Religionsgemeinschaften wird die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht erteilt, sofern das Dispensgesuch rechtzeitig eingereicht wird.

c) Dispensen für Sportanlässe

Dispensgesuche für Sportanlässe können bewilligt werden, sofern eine Sportart auf höherem Leistungsniveau betrieben wird. Genügende schulische Leistungen, einwandfreies Betragen und die Bereitschaft, den verpassten Schulstoff selbstständig aufzuarbeiten, werden für eine Bewilligung vorausgesetzt.

d) Dispensen wegen Vereinsausflügen, Konzertreisen usw.

Pro Schuljahr wird in der Regel nur für einen Tag bzw. für einen Anlass eine Freistellung bewilligt.
Dem Formular ist eine schriftliche Anfrage des Vereines mit namentlicher Angabe der verantwortlichen Betreuungspersonen beizufügen.

Versäumte Unterrichtsinhalte oder schriftliche Arbeiten

Der Schüler oder die Schülerin muss den versäumten Schulstoff und eventuelle schriftliche Arbeiten in Absprache mit den Lehrpersonen vor- oder nachholen.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen

  • Auf bereits getätigte Reisebuchungen wird bei der Prüfung des Dispensgesuches keine Rücksicht genommen.
  • Wird für eine voraussehbare Abwesenheit vom Unterricht oder von einer Schulveranstaltung keine Bewilligung eingeholt, so hat das Schulamt die Kompetenz, diesen Tatbestand, je nach Schwere, mit einer Busse von bis zu CHF 5000.-- zu ahnden (Art. 88 Schulgesetz).

Formular

Dispensgesuch

Freistellungen vom Sportunterricht für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler

Primarschülerinnen und -schüler können nur dann freigestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • überdurchschnittliche Erfolge
  • hoher Trainingsaufwand
  • Sportarten, bei denen der Leistungszenit sehr früh erreicht wird (z.B. Kunstturnen)
  • rechtzeitige Antragstellung: jeweils vor Semesterbeginn

Sekundarschülerinnen und -schüler können nicht vom Sportunterricht freigestellt werden. Für Schülerinnen und Schüler mit hohem Trainingsaufwand und überdurchschnittlichen Erfolgen besteht das Angebot „Sportschule Liechtenstein“.

                         

 

 Drucken       Senden     +/- Textgrösse      Begriffserklärungen

 
Suchen & Finden  
Schulamt (SA)
Über das gesamte Portal

Erweiterte Suche, Hilfe zur Suche
Allgemeines - Schulamt (SA)(237943149 / Schülerinnen / Schüler)
Organisation/Ansprechpersonen
Öffnungszeiten
Kontakt/Standort
Kontaktformular
Newsletter
Links
Bildergalerie
Fragen und Antworten
Newsarchiv
Recht - Schulamt (SA)(237943149 / Schülerinnen / Schüler)
Sekundarstufe I - Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt, Verordnung
Schülerunfallverordnung
Ferien im Schuljahr - Verteilung, Verordnung
Kindergarten und Schule - Eintritt, Verordnung
Lehrplan für den Kindergarten, die Primar- und Sekundarschulen, Verordnung
weiter
Onlineschalter -Schulamt (SA)(237943149 / Schülerinnen / Schüler)

Sie haben die Möglichkeit die Dokumente
   - von A-Z,
   - nach Dokumententyp
   - oder nach Thema zu sortieren.

Bitte wählen Sie:

Portaldienste
 
Schulamt (SA) • Europark / Austrasse 79 • 9490 Vaduz • Telefon: (+423) 236 67 70 • Telefax: (+423) 236 67 71 • E-Mail