DienstleistungsverzeichnisRegierung und VerwaltungOnlineschalter
Pfad : LLV.li / Regierung und Verwaltung / Schulamt / Schülerinnen / Schüler / Besuch einer Privatschule bzw. einer ausländischen Schule und Wiedereintritt in eine öffentliche Schule
Besuch einer Privatschule bzw. einer ausländischen Schule und Wiedereintritt in eine öffentliche Schule


Übertritt in eine liechtensteinische Privatschule

Falls Sie Ihr Kind in eine liechtensteinische Privatschule schicken möchten, senden Sie dem Schulamt bitte das ausgefüllte Formular „Besuch einer liechtensteinischen Privatschule bzw. einer ausländischen Schule“ zu. Es kann hier abgerufen oder beim Schulamt bezogen werden.

Übertritt in eine ausländische Schule

Gemäss Artikel 85 des Schulgesetzes erteilt das Schulamt die Bewilligung für den Besuch der o.a. ausländischen Schule.

Die Bewilligung ist mit dem Formular "Besuch einer liechtensteinischen Privatschule bzw. einer ausländischen Schule" zu beantragen.

Wichtige Information des Ausländer- und Passamtes für Schülerinnen und Schüler mit ausländischer Staatsbürgerschaft

Beim Besuch von Primar- oder Sekundarschulen im Ausland in Verbindung mit einer Wohnsitznahme im Ausland wird grundsätzlich kein Beibehalt der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gewährt. Falls dennoch geplant ist, den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, um eine Schule (bspw. ein Internat) im Ausland zu besuchen, so ist beim Ausländer- und Passamt frühzeitig, jedoch spätestens einen Monat vor dem geplanten Übertritt, ein begründetes Gesuch um Beibehalt der Bewilligung einzureichen. Ohne bewilligten Beibehalt erlischt die Bewilligung, und die Aufenthaltsjahre für die Erlangung der Niederlassung oder der Staatsbürgerschaft gehen verloren.

Bestimmungen für den Wiedereintritt in eine öffentliche Schule nach dem Besuch einer liechtensteinischen Privatschule bzw. einer ausländischen Schule

Übertritte von der Privatschule Formatio und von der Waldorfschule in die Realschule oder in das Liechtensteinische Gymnasium unterliegen der folgenden Bestimmung:

Es muss eine Übertrittsprüfung abgelegt werden,

  • wenn der Zuteilungsbeschluss des Schulamtes zu einer liechtensteinischen Realschule oder zum Gymnasium länger als ein Jahr zurückliegt,
  • wenn der Schüler bzw. die Schülerin das Übertrittsverfahren Primarschule – Sekundarschulen nicht bzw. noch nicht durchlaufen hat.

Wiedereintritte von ausländischen Schulen (z.B. International School Rheintal in Buchs, Gymnasium Mehrerau in Bregenz, Hauptschule St. Josef in Feldkirch) in das liechtensteinische Schulsystem (Realschule oder Gymnasium) unterliegen folgenden Bestimmungen:

  • Da das österreichische und das deutsche Schulsystem eine Primarschuldauer von nur vier Jahren vorsehen, ist ein Wiedereintritt in eine liechtensteinische Sekundarschule mit einer Rückstufung um ein Sekundarschuljahr verbunden (= ein Jahr Verlust). Über Ausnahmen entscheidet das Schulamt.
  • Wenn der Zuteilungsbeschluss des Schulamtes zu einer liechtensteinischen Realschule oder zum Gymnasium länger als ein Jahr zurückliegt, muss eine Übertrittsprüfung abgelegt werden.
  • Bei Übertritt nach der 1. Stufe in die Realschule bzw. in das Gymnasium muss Französisch nachgeholt werden.

Schülertransport

Alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I mit Wohnort in Liechtenstein haben Anspruch auf ein kostenloses Jahresabonnement des Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil. Weitere Informationen und das Antragsformular finden sie hier.

Links für Erziehungsberechtigte, die sich nach einer Privatschule oder einer ausländischen Schule umsehen

formatio Bilinguale Privatschule

Liechtensteinische Waldorfschule

www.swissprivateschoolregister.com

www.privatschulverzeichnis.com

www.swiss-schools.ch

www.vobs.at


Verwandte Dienstleistungen

                         

 

 Drucken       Senden     +/- Textgrösse      Begriffserklärungen

 

Suchen & Finden  

Schulamt (SA)
Über das gesamte Portal

Hilfe zur Suche
Allgemeines 
Amtsblatt
Organisation/Ansprechpersonen
Öffnungszeiten
Kontakt/Standort
Kontaktformular
Newsletter
Links
Newsarchiv
Recht 
Sekundarstufe I - Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt, Verordnung
Lehrplan für den Kindergarten, die Primar- und Sekundarschulen, Verordnung
Lehrplan und Promotion auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums, Verordnung
Schulgesetz
Schülerunfallverordnung
weiter
Onlineschalter

Sie haben die Möglichkeit die Dokumente
   - von A-Z,
   - nach Dokumententyp
   - oder nach Thema zu sortieren.

Bitte wählen Sie:

Portaldienste
 
Schulamt (SA) • Europark / Austrasse 79 • 9490 Vaduz • Telefon: (+423) 236 67 70 • Telefax: (+423) 236 67 71 • E-Mail