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Verträge Ausland


Lissabonner Konvention

Auf der Grundlage dieser Konvention (am 11. April 1997 in Lissabon verabschiedet und in Liechtenstein am 1. April 2000 in Kraft getreten)  bemühen sich die Vertragsstaaten, Voraussetzungen für eine möglichst weitgehende Freizügigkeit bei der Gestaltung des Hochschulstudiums (Immatrikulation, Anrechnung von Auslandsemestern, Anerkennung von Abschlüssen des Grundstudiums, Stipendien) zu schaffen und dem Prinzip der Nichtdiskriminierung ausländischer Studierender zum Durchbruch zu verhelfen.

Vereinbarungen mit der Schweiz

Im Jahr 1981 ist Liechtenstein erstmals der «Interkantonalen Vereinbarung über Hochschulbeiträge» beigetreten. Seither ist der freie Zugang zu den Schweizer Hochschulen sichergestellt und die Gleichstellung der Studierenden aus Liechtenstein mit jenen der Schweiz gewährleistet. Seit dem 1. Juni 1997 sind diese Rechte in der «Interkantonalen Universitätsvereinbarung» verbrieft. Diese Vereinbarung regelt auch die Finanzierung des Hochschulzugangs durch Beiträge, welche nach Fakultäten abgestuft sind. Die Anerkennung der liechtensteinischen Maturität durch die Schweiz besteht seit dem Jahr 1976.

Nachdem die Schweiz verschiedene Ausbildungsgänge im tertiären Bereich (z.B. technische, wirtschaftliche und pädagogische Studien) als Fachhochschulstudien in das Hochschulwesen integriert hat, wurde der Zugang zu diesen Schulen ähnlich wie jener zu den Universitäten durch die «Interkantonale Fachhochschulvereinbarung» neu geregelt. Dieser Vereinbarung ist Liechtenstein im Sommer 1999 beigetreten. Durch diese Vereinbarung werden Studierende aus Liechtenstein mit jenen der Schweiz gleichgestellt. Da die Ausbildungsgänge der Hochschule Liechtenstein Teil dieser Vereinbarung sind, steht der Hochschule Liechtenstein der schweizerische Bildungsmarkt offen: Für Studierende aus der Schweiz können von den Wohnsitzkantonen Betriebskostenbeiträge erhältlich gemacht werden.

Damit den Studierenden die zahlreichen Nichthochschul-Ausbildungsgänge in der Schweiz im tertiären Bereich offen stehen, ist Liechtenstein im Sommer 1999 ausserdem der «Interkantonalen Fachschulvereinbarung» beigetreten.

Abkommen mit Österreich

Durch das auf den 1. Dezember 1997 in Kraft getretene Abkommen auf dem Gebiet der Gleichwertigkeiten und Anerkennungen im Mittel- und Hochschulbereich werden die Beziehungen zwischen Österreich und Liechtenstein in diesem Bereich neu geregelt. Alle bisher geltenden Bestimmungen werden zusammengefasst und unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung im Hochschulwesen beider Staaten ergänzt.
Das Abkommen gewährt die volle Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen, die volle gegenseitige Anerkennung im Fachhochschul- und Universitätsbereich, die Anrechnung von Studienleistungen und die Führung akademischer Grade. Das «Übereinkommen über die postpromotionelle Ausbildung liechtensteinischer Ärzte in Österreich» aus dem Jahre 1980 berechtigt liechtensteinische Ärzte, sich in Österreich zum praktischen Arzt oder zum Facharzt ausbilden zu lassen. Voraussetzungen sind die Eigenberechtigung, das an einer österreichischen Universität erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde sowie die Eintragung in die Ärzteliste.

Kooperationsvertrag mit der Eberhard-Karls-Universität in Tübingen / Baden-Württemberg

Die Regierung hat mit der Eberhard-Karls-Universität in Tübingen im Jahre 1988 eine Vereinbarung über die wissenschaftliche Zusammenarbeit und über die Zulassung zum Studium abgeschlossen Dies bedeutet, dass das am Liechtensteinischen Gymnasium erworbene Maturazeugnis von der Eberhard-Karls-Universität anerkannt wird und die Studienbewerber aus Liechtenstein denjenigen aus Baden-Württemberg gleichgestellt sind. Umgekehrt werden die Studienabschlüsse an der Eberhard-Karls-Universität in Liechtenstein anerkannt.

Teilnahme an EU-Bildungsprogrammen

Seit dem Beitritt zum EWR (1. Mai 1995) nimmt Liechtenstein auch an den EU-Bildungsprogrammen teil.

                         

 

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