DienstleistungsverzeichnisRegierung und VerwaltungOnlineschalter
Pfad : LLV.li / Regierung und Verwaltung / Regierungskanzlei / Fragen und Antworten
Fragen und Antworten


Was ist der Unterschied zwischen einer Apostille und einer Superbeglaubigung?


Ein Dokument oder eine Urkunde mit einer Apostille der Regierungskanzlei wird weltweit in jenen Ländern anerkannt, welche dem Haager Abkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind.

Ist ein Land nicht Vertragsstaat, ist eine Superlegalisation erforderlich. In diesem Fall muss das für Liechtenstein zuständige Konsulat die Superlegalisation der Regierungskanzlei zusätzlich beglaubigen, damit das Dokument im Land gültig ist.

Mehr zu Beglaubigungen.

Wann benötige ich eine Aufführungsbewilligung der Regierungskanzlei?


Alle öffentlichen Veranstaltungen, die behördliche Massnahmen (z.B. Sperrung von Strassen, Ordnungsdienst und dergleichen) oder Kontrollen technischer, gesundheits-, bau- oder fremdenpolizeilicher Art verlangen, bedürfen zu ihrer Durchführung einer Bewilligung der Regierungskanzlei.

Die Regierungskanzlei koordiniert dabei die Zusammenarbeit zwischen dem Gesuchsteller und den Amtstellen.

Mehr zu Aufführungsbewilligungen.

Wann benötige ich eine Polizeistundenverlängerung? Wer ist dafür zuständig?


Die Öffnungszeiten von Gaststätten werden in der Verordnung über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe geregelt. Gastgewerbliche Betriebe können am Freitag und Samstag von 6.00 Uhr bis 1.00 Uhr, an den anderen Tagen von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr ohne Bewilligung offen halten.

Für die Erteilung von Bewilligungen, welche von den genannten Zeiten abweichen, ist die jeweilige Gemeindebehörde zuständig.

Dabei gilt es zu beachten, dass sowohl für öffentliche als auch für private Veranstaltungen und Versammlungen sowie für gastgewerbliche Betriebe die Nachtruhe von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr gilt - auch für die umliegenden und in den Verantwortungsbereich des Veranstalters fallenden Anlagen. Allfällige Ausnahmebewilligung sind an den zuständigen Gemeindevorsteher zu richten.

                         

 

 Drucken       Senden     +/- Textgrösse      Begriffserklärungen

 

Suchen & Finden  

Regierungskanzlei (RK)
Über das gesamte Portal

Hilfe zur Suche
Allgemeines 
Amtsblatt
Organisation/Ansprechpersonen
Öffnungszeiten
Kontakt/Standort
Kontaktformular
Links
Fragen und Antworten
Newsletter Berichte u. Anträge
Datenschutzhinweis
Newsarchiv
Recht 
Kundmachungsgesetz
Verfassung des Fürstentums Liechtenstein
Einführungs-Gesetz zum Zollvertrag mit der Schweiz
Staatswappens - Führung und Verwendung, Verordnung
Regierungskanzlei - Zuteilung von Geschäften, Verordnung
weiter
Onlineschalter

Sie haben die Möglichkeit die Dokumente
   - von A-Z,
   - nach Dokumententyp
   - oder nach Thema zu sortieren.

Bitte wählen Sie:

Portaldienste