Allgemein Der Landesfürst
verleiht den Gemeinden durch Wappenbrief das Recht zur Führung und Verwendung von Gemeindewappen und
Gemeindeflaggen.Die Gemeinden sind berechtigt, im Rahmen
des verliehenen Rechtes in einem Wappenreglement nähere Bestimmungen zur Führung und Verwendung der
Gemeindewappen und Gemeindeflaggen zu erlassen. Verwendung
zu geschäftlichen Zwecken Die Bewilligung zur Verwendung von Gemeindewappen
und Gemeindeflaggen zu geschäftlichen Zwecken darf nur mit Zustimmung des Gemeinderates erteilt werden.
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