Das Fürstentum Liechtenstein kennt traditionsgemäss sehr gut ausgebaute Mitbestimmungsrechte des Volkes. Das Volk kann seine Rechte gemäss Verfassung direkt durch Wahlen und Abstimmungen wahrnehmen. Die Möglichkeit zur Einreichung von Initiativ- und Referendumsbegehren auf Gesetzes- wie auch auf Verfassungsebene sind weitere wichtige direkt-demokratische Rechte.
Die Regierungskanzlei ist zuständig für alle Belange, die die politischen Volksrechte betreffen - dazu gehört auch die Organisation von Wahlen und Abstimmungen.
Voraussetzung zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Verfassung stehen die politischen Rechte in Landesangelegenheiten allen Landesangehörigen zu, die das 18. Lebensjahr vollendet, im Lande ordentlichen Wohnsitz haben und nicht im Wahl- oder Stimmrecht eingestellt sind.