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Wappengesetz


Allgemeines


Die Regierungskanzlei erstellt folgende Bewilligungen:

Bewilligung zur Führung und Verwendung des Staatswappens

Die Regierung kann die Bewilligung zur Führung und Verwendung des Staatswappens an natürliche oder juristische Personen erteilen, welche zu den öffentlichen Interessen und der Eigenart des Landes und seiner Bevölkerung in enger Beziehung stehen. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn wichtige, im Interesse des Landes gelegene Gründe dafür sprechen und Gewähr dafür besteht, dass das Staatswappen in Ehren geführt und verwendet wird.

Bewilligung zur Verwendung der Wappen, Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein zu geschäftlichen Zwecken

Die Verwendung der Wappen, Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein zu geschäftlichen Zwecken ist an eine besondere Bewilligung der Regierung gebunden. Dies gilt auch für die Verwendung von Bestandteilen und Abarten der Wappen.
Die Regierung darf die Bewilligung nur erteilen, wenn das Ansehen oder sonstige Interessen des Landes dadurch gefördert werden.

Voraussetzungen


Für die Bewilligung ist der Regierungskanzlei ein schriftliches Gesuch einzureichen. Soll das Wappen, bzw. die Landesfarben auf Druckerzeugnissen verwendet werden, ist ein Entwurf beizulegen.

Das Gesuch ist an Herr Peter Sele, Regierungskanzlei, Peter-Kaiser-Platz 1, 9490 Vaduz, zu richten.

Gebühr


Für die Bewilligung wird eine Gebühr je nach Aufwand verrechnet. Die Mindestgebühr beträgt

  • CHF 100.-- für die Bewilligung der Landesfarben;
  • CHF 150.-- für die Bewilligung des Staatswappens.

Bewilligung von Gemeindewappen und Gemeindeflaggen
Die Bewilligung zur Verwendung von Gemeindewappen und Gemeindeflaggen zu geschäftlichen Zwecken darf nur mit Zustimmung des Gemeinderates erteilt werden.

Weitere Informationen


Grundsätzliches zum Wappengesetz

                         

 

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