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Elektronisch beglaubigte Kopie


Die Regierungskanzlei kann von einem in Papierform vorliegenden Dokument (Originaldokument, beglaubigte Kopie) eine elektronisch beglaubigte Kopie anfertigen.
Das vorgelegte Dokument darf maximal das Format DIN-A3 aufweisen.
Auf Wunsch des Kunden werden einzelne Seiten des Dokuments in der elektronisch beglaubigten Kopie ausgelassen, ein entsprechender Vermerk wird angebracht.
Die elektronisch beglaubigte Kopie wird dem Kunden in Form einer signierten PDF-Datei elektronisch zugestellt oder auf einem Datenträger bereitgestellt.
Für die Anfertigung werden Gebühren gemäss E-Government-Verordnung erhoben und sind bar zu bezahlen.

Elektronisch beglaubigte Kopien können wie folgt verwendet werden:

  • Wenn einer Behörde in Liechtenstein ein Originaldokument oder eine beglaubigte Kopie vorzulegen ist, kann stattdessen die elektronisch beglaubigte Kopie des betreffenden Dokuments vorgelegt werden.
  • Im übrigen Geschäftsverkehr wird empfohlen, vorgängig die Akzeptanz elektronisch beglaubigter Kopien abzuklären.
                         

 

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