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Gemäss Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt das Land Liechtenstein
auf den gesetzlichen
Unterhalt von Kindern und Ehegatten Vorschüsse, wenn der Unterhaltsschuldner zahlungsunfähig ist oder
den Unterhalt aus anderen Gründen nicht erbringt bzw. erbringen kann. Im Rahmen
des Vollzugs dieses
Gesetzes werden die Interessen des Landes durch den Rechtsdienst der Regierung als Vertreter des öffentlichen
Rechts wahrgenommen. Konkret übt der Rechtsdienst das Beschwerderecht des Landes gegen Beschlüsse des
Landgerichts betreffend die Gewährung bzw. Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen aus (Art. 15 UVG).
Weiters obliegt ihm die Antragstellung auf Ersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse
(Art. 23
UVG) und auf Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen gem. Art. 4 lit. d. UVG (Art. 28 Abs. 2 UVG). Die
zwangsweise Eintreibung von Unterhaltsforderungen beim Schuldner (Art. 30 Abs. 1 UVG) erfolgt durch
die Landeskasse. Sie ist auch für die Vereinbarung von Rück- und Abzahlungsmodalitäten
zuständig. Rechtsgrundlage:Unterhaltsvorschussgesetz
vom 21. Juni 1989
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