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Unterhaltsvorschüsse


Gemäss Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt das Land Liechtenstein auf den gesetzlichen Unterhalt von Kindern und Ehegatten Vorschüsse, wenn der Unterhaltsschuldner zahlungsunfähig ist oder den Unterhalt aus anderen Gründen nicht erbringt bzw. erbringen kann.

Im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes werden die Interessen des Landes durch den Rechtsdienst der Regierung als Vertreter des öffentlichen Rechts wahrgenommen. Konkret übt der Rechtsdienst das Beschwerderecht des Landes gegen Beschlüsse des Landgerichts betreffend die Gewährung bzw. Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen aus (Art. 15 UVG).

Weiters obliegt ihm die Antragstellung auf Ersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse (Art. 23 UVG) und auf Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen gem. Art. 4 lit. d. UVG (Art. 28 Abs. 2 UVG).

Die zwangsweise Eintreibung von Unterhaltsforderungen beim Schuldner (Art. 30 Abs. 1 UVG) erfolgt durch die Landeskasse. Sie ist auch für die Vereinbarung von Rück- und Abzahlungsmodalitäten zuständig.

Rechtsgrundlage:

Unterhaltsvorschussgesetz vom 21. Juni 1989

                         

 

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