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Das Landesgesetzblatt ist das massgebliche Kundmachungsorgan für sämtliche Rechtsvorschriften nach Massgabe von Art. 3 des Kundmachungsgesetzes. Am Ausgabedatum wird in den beiden Landeszeitungen das betreffende Landesgesetzblatt unter Nennung des Titels der Rechtsvorschrift und unter Angabe der Nummer des Landesgesetzblattes (LGBl.-Nummer) publiziert.
Die Landesgesetzblätter können gegen Gebühr in gedruckter Form bei der Regierungskanzlei bezogen werden (Bestellformular). Daneben können die Landesgesetzblätter in elektronischer Form über die Gesetzesdatenbank LILEX oder unter „Neueste Landesgesetzblätter“ abgerufen werden. Im Zweifelsfall ist jedoch die gedruckte Ausgabe massgebend.
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