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Anwendbares Schweizer Recht


Aufgrund der folgenden bilateralen Verträge mit der Schweiz ist ein Teil der schweizerischen Rechtsvorschriften in Liechtenstein direkt anwendbar:

Das jeweils anwendbare Recht wird in den Anlagen zu den bilateralen Verträgen publiziert, wobei Anlage I schweizerisches Landesrecht und Anlage II die massgeblichen Staatsverträge der Schweiz mit Drittstaaten enthält. Die Anlagen werden vom Rechtsdienst in Zusammenarbeit mit den liechtensteinischen Amtsstellen im Einvernehmen mit der Schweiz in regelmässigen Abständen aktualisiert, von der Regierung genehmigt und kundgemacht (sog. Anlagenbereinigung).

Daneben besteht derzeit der Notenaustausch mit der Schweiz zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik, dessen Anlagen vom Amt für Auswärtige Angelegenheiten unter Einbezug des Landwirtschaftsamtes bereinigt werden.

Rechtsgrundlagen:

Links:

                         

 

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