|
Nach den Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes
von 1989 gewährt das Land auf den gesetzlichen Unterhalt von Kindern und Ehegatten
Vorschüsse,
sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Gewährung von
Vorschüssen entscheidet
das Landgericht. Die Unterhaltsschuldner sind verpflichtet,
die vom Land bevorschussten Unterhaltsbeiträge
zurückzuzahlen. Sowohl mit der Auszahlung als auch mit dem Einzug der Vorschüsse ist die Landeskasse
beauftragt.
|