Für die Erstellung, die Änderung, den Abbruch und die Instandstellung von Bauten und Anlagen sowie für den Erlass von Gemeindebauordnungen, Zonen-,Überbauungs- und Gestaltungsplänen, der Auflage von Richtplänen sowie für die Durchführung von Baulandumlegungen gelten die Bestimmungen