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Bewilligungspflicht


Sämtliche Neubauten, die Änderung und Erweiterung von bestehenden Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie die Erstellung, Änderung und der Betrieb der Feuerungsanlagen für gasförmige, feste und flüssige Brennstoffe sind gemäss Art. 21 des Brandschutzgesetzes der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterworfen. Das Hochbauamt / Abt. Baurecht / Brandschutz (Manfred Gsteu, Tel. +423 / 236 62 69) ist Bewilligungs- und Brandschutzbehörde. Feuerpolizeiliche Auflagen sind in der Regel Bestandteil der Baubewilligung.

Falls gemäss Verordnung zum Brandschutzgesetz (Art. 6 und 7) die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes notwendig ist, wird der frühzeitige Kontakt mit dem Hochbauamt / Abt Baurecht / Brandschutz (Manfred Gsteu, Tel. +423 / 236 62 69) empfohlen.

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Für die vom Brandschutzgesetz erfassten Bauten, Einrichtungen, Lager und Anlagen gelten die Bestimmungen, Normen und Richtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF. Die Dokumentation kann auch schriftlich angefordert werden.

                         

 

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