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Sämtliche Neubauten, die Änderung und Erweiterung von bestehenden Gebäuden oder
Gebäudeteilen sowie die Erstellung, Änderung und der Betrieb der Feuerungsanlagen für gasförmige, feste
und flüssige Brennstoffe sind gemäss Art. 21 des Brandschutzgesetzes
der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterworfen. Das Hochbauamt / Abt.
Baurecht / Brandschutz (Manfred Gsteu, Tel. +423 / 236 62 69) ist Bewilligungs-
und Brandschutzbehörde. Feuerpolizeiliche Auflagen sind in der Regel Bestandteil der Baubewilligung.
Falls gemäss Verordnung zum Brandschutzgesetz
(Art. 6 und 7) die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes notwendig ist, wird der frühzeitige
Kontakt mit dem Hochbauamt / Abt Baurecht / Brandschutz (Manfred
Gsteu, Tel. +423 / 236 62 69) empfohlen.
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Für die vom Brandschutzgesetz erfassten Bauten, Einrichtungen, Lager und Anlagen
gelten die Bestimmungen, Normen und Richtlinien der Vereinigung
Kantonaler Feuerversicherungen VKF. Die Dokumentation kann auch
schriftlich angefordert werden.
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