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Öffentlichkeit des Registers


“Das Öffentlichkeitsregister mit Einschluss der Anmeldungen und der Belege ist öffentlich – allerdings nur für jene Personen, welche ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen vermögen.”
(Art. 953 Abs. 1 und Abs. 3 PGR)

Hinsichtlich Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestimmt Abs. 4 jedoch, dass die Einsichtnahme bzw. Abschriftnahme aus diesen Registerakten auf schriftliches Gesuch hin auch ohne Bescheinigung eines berechtigten Interesses zu gestatten ist.

Hingegen kann gemäss Abs. 5 Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von gemäss Art. 990 PGR hinterlegten Akten und Schriftstücken (insbesondere Hinterlegung von Stiftungsdokumenten, Treusatzungen und dergleichen.) nur vom Hinterleger und demjenigen, der hiezu ermächtigt ist, sowie von Gesamtrechtsnachfolgern verlangt werden. Ein gegenüber dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt bestehendes Einsicht- und Auskunftsrecht gibt es somit nicht.

Auszüge aus dem Register der eingetragenen Unternehmen (sog. Öffentlichkeitsregisterauszüge) können hingegen jederzeit ohne Interessensnachweis bestellt werden. Diese Auszüge werden grundsätzlich nur in beglaubigter Form ausgestellt und nicht per Fax versandt.

Rechtsgrundlagen
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)
Verordnung über die Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren

                         

 

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