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"Vereinigungen, die sich einem politischen, wirtschafts- oder sozialpolitischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen oder einem anderen nicht wirtschaftlichen Zwecke, wie Erziehung, Bildung und dergleichen oder einem wirtschaftlichen Zwecke widmen, soweit dieser nicht im Betriebe eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes besteht, erlangen die Persönlichkeit als Verein, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Stauten (der Verfassung) ersichtlich ist" (Art. 246 Abs. 1 PGR).
Eine Eintragung ist somit für die herkömmlichen Sport-, Freizeit- und Brauchtumsvereine nicht Voraussetzung zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit. Eine freiwillige Eintragung ist jedoch immer möglich.
Betreibt der Verein jedoch für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so ist er zur Eintragung verpflichtet und erlangt erst mit der Eintragung das Recht der Persönlichkeit (Art. 247 Abs. 2 PGR).
Mit Bewilligung der Regierung können auch Vereine mit dem hauptsächlichen Zweck des Betriebes eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes errichtet werden; auch hier ist die Eintragung ins Öffentlichkeitsregister Entstehungsvoraussetzung (Art. 259 Abs. 1 PGR).
Merkblatt
Merkblatt zur Neueintragung eines Vereins (34 kb)
Rechtsgrundlagen
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) Verordnung über die Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren Verordnung über das Öffentlichkeitsregister (Öffentlichkeitsregisterverordnung; ÖRegV)
Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt erstellt – abgesehen von der Hilfestellung anlässlich der Anmeldung – keine Urkunden bzw. Verträge. Bei Bedarf wenden Sie Sich bitte an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer oder an die Liechtensteinische Treuhändervereinigung.
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